Bereich Urbanistik, Landschafts- und Umweltschutz, Land- und Forstwirtschaft
Die Vertretung des Landes vor den einzelnen Gerichtsbehörden übernehmen drei Rechtsanwälte der Anwaltschaft des Landes, die sich ausschließlich mit Land- und Forstwirtschaft, Raumordnung, Natur-, Landschafts- und Umweltschutz beschäftigen, wobei das Land meist als beklagte Partei auftritt und nur selten selbst Kläger ist.
Was die Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit betrifft, handelt es sich größtenteils um Verfahren im Zusammenhang mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Verletzung verschiedener Bestimmungen in folgenden Bereichen:
- Wildhege und Jagdausübung,
- Schutz der Tierwelt und der Unterbindung des Streunens von Tieren,
- Vermarktung und Hygiene von Lebensmitteln tierischer Herkunft,
- Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind,
- Weide im Wald und auf degradierten Flächen,
- Erdbewegung und Materialablagerung,
- Kulturänderung,
- Pilzesammeln,
- Holzschlägerung,
- Fischerei,
- Urlaub auf dem Bauernhof,
- Bonifizierung,
- Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und der Bienen sowie Überwachung der Obstbaumschulen,
- Immissionsschutz,
- Lärmschutz,
- Gewässerschutz,
- Abfallwirtschaft,
- usw.
Die rechtliche Voraussetzung dafür bilden der Abschnitt I „Die Verwaltungsstrafen“ des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, in geltender Fassung, und das Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung („Verfahrensvorschriften für die Anwendung der Verwaltungsstrafen“). Außerdem geht es um Schadenersatzklagen, wie zum Beispiel wegen Verkehrsunfällen, die durch das Wild verursacht wurden oder die sich auf Forststraßen ereignet haben, und wegen Wildschäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, wobei das Land immer beklagte Partei ist. Seltener werden Zivilklagen anderer Natur behandelt, die in den Sachbereich der Land- und Forstwirtschaft fallen, wie zum Beispiel Klagen von Privatpersonen zwecks Ersitzung von Liegenschaften, die im Eigentum von Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte sind.
Was die Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit betrifft, handelt es sich vor allem um Rekurse gegen Beschlüsse der Landesregierung oder andere Verwaltungsakten monokratischer sowie kollegialer Organe betreffend Planungsakte, Landschafts- und Umweltermächtigungen, ferner betreffend die Jagd, das Forstwesen, den Pflanzenschutz, die Bonifizierung und die Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte, sowie gegen die Entscheidungen der Landeshöfekommission beziehungsweise im Zusammenhang mit der Auslegung des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, „Höfegesetz“, ferner um Klagen gegen Beschlüsse der Landesregierung oder andere Verwaltungsakten monokratischer Organe betreffend die Jagd, das Forstwesen, den Pflanzenschutz, die Bonifizierung und die Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte. Verfahren der Straf- und Steuergerichtsbarkeit in Bezug auf die Land- und Forstwirtschaft, Raumordnung, Natur-, Landschafts- und Umweltschutz sind dagegen äußerst selten. Im ersten Fall lässt sich das Land als Zivilpartei in das Strafverfahren ein, um den materiellen oder moralischen Schaden oder beides geltend zu machen, den es durch die strafbare Handlung erlitten hat.