Vergütung von Verfahrenskosten an Landesbedienstete
Dem Personal des Landes und dessen Körperschaften können die Verfahrenskosten vergütet werden (Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, Verwaltungsrechtliche Haftung der Verwalter und des Personals des Landes und der Körperschaften des Landes).
Auf Antrag der Betroffenen werden die Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten erstattet, die sie für ihre Verteidigung in Straf- oder Zivilverfahren oder in Verfahren wegen verwaltungsrechtlicher Haftung vor dem Rechnungshof getragen haben und in die sie wegen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Handlungen oder Unterlassungen im Dienst verwickelt wurden.
Im Fall einer Verurteilung in den genannten Gerichtsverfahren wird der Antrag auf Kostenvergütung abgelehnt. Der Antrag wird an die Abteilung Anwaltschaft gerichtet.
Die Vergütung erfolgt nach Vorlage der gemäß den einschlägigen Gebührenordnungen erstellten Rechnungen. Für jede Gerichtsinstanz werden die Anwaltskosten für einen Verteidiger und für den allfälligen Korrespondenzanwalt vergütet. Die Gutachterkosten sind ebenfalls auf einen Gutachter für jedes einzelne mit dem Gutachten zusammenhängende Fachgebiet beschränkt. Es können ferner Vorschüsse auf die Kosten gewährt werden, die jedoch im Fall einer Verurteilung zu erstatten sind.