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Ministerialdekret vom 5. August 2011

Verfahren und Anforderungen für die Ermächtigung und Eintragung der Freiberufler in die Listen des Innenministeriums laut Artikel 16 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. März 2006, Nr. 139

In Südtirol sind die Verfahren bezüglich Brandverhütung mit dem Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18 festgelegt worden. Das Ministerialdekret vom 5. August 2011 zu den „Verfahren und Anforderungen für die Ermächtigung und Eintragung der Freiberufler in die Listen des Innenministeriums laut Artikel 16 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. März 2006, Nr. 139“ findet in der autonomen Provinz Bozen in folgenden Fällen Anwendung, die nicht bereits mit oben genanntem Landesgesetz geregelt sind:

-          Ausstellung der Bescheinigung über den Feuerwiderstand von Strukturen;

-          Abfassung von Projekten mit Hilfe der Ingenieurmethode für den Brandschutz laut Ministerialdekret vom 9. Mai 2007 sowie des entsprechenden Dokuments zur Handhabung der Brandschutzsicherheit.

Die Ausübung dieser Tätigkeiten setzt eine entsprechende Schulung und Zulassung der Freiberufler voraus.

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