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Befreiung von den Brandschutzverpflichtungen für die landwirtschaftlichen Tankstellen bis 6 Kubikmetern

Das Gesetz vom 11. August 2014 Nr. 116 (Gesetzesanzeiger Nr. 192 vom 20.8.2014) hat bestimmt (siehe Anhang - Artikel 1 bis), dass zum Zwecke der Anwendung der Verfahrensmaßnahmen des Brandschutzes jene Betreiber, die Lagerungen von Erdölprodukten mit Fassungsvermögen bis 6 Kubikmetern (auch mit Zapfvorrichtung) verwenden, zur Erfüllung der vom Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151 vorgesehenen Verpflichtungen nicht gehalten sind.

Diese Vereinfachung gilt auch in Südtirol und übersteigt (nur für den landwirtschaftlichen Bereich) die Schwelle der kontrollpflichtigen Tätigkeit von 5 m³, wie vom Dekret des Landeshauptmanns vom 26.3.93, Nr. 20 schon festgelegt.

MB