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„Dekret Kontrollen“ und „Dekret Brandschutzmanagement“

Zwei der drei Dekrete, die das Ministerialdekret vom 10. März 1998 ersetzen werden, wurden im nationalen Gesetzesanzeiger veröffentlicht

Es handelt sich dabei um das Ministerialdekret vom 1. September 2021 „Dekret Kontrollen " und das Ministerialdekret vom 2. September 2021 „Dekret Brandschutzmanagement ".

Das „Dekret Kontrollen", das im Gesetzesanzeiger Nr. 230 vom 25.09.2021 veröffentlicht wurde und am 25. September 2022 in Kraft treten wird, betrifft die allgemeinen Kriterien bezüglich der  Wartung und Kontrolle von  Anlagen, Ausrüstungen und Brandschutzsystemen lt. Art. 46 Absatz 3 Buchstabe a) Punkt 3 des  Gesetzesvertretenden Dekrets  vom 9. April 2008, Nr. 81 und besteht aus einem Regelungsrahmen und zwei Anhängen.

Gemäß Anhang I zum „Dekret Kontrollen“ muss die Wartung und die regelmäßige Inspektion der Brandschutzanlagen, -geräte und -systeme von qualifizierten Wartungstechnikern lt. den einschlägigen Normen und technischen Spezifikationen sowie lt. den Anweisungen, die im Benutzer- und Wartungshandbuch angeführt sind, durchgeführt werden.

Zusätzlich zu der oben genannten periodischen Inspektions- und Wartungstätigkeit, muss gemäß Anhang I zum Dekret die regelmäßige Überwachung der Brandschutzausrüstungen, -anlagen und -systeme vonseiten der normalerweise anwesenden Arbeiter, die entsprechend geschult sind und die Überprüfung mittels geeigneter Checklisten nachweisen, vorgenommen werden.

Im Anhang II zum Dekret sind die Mindestinhalte der Berufsausbildung für Instandhaltungstechniker sowie Angaben hinsichtlich der Bewertung der Voraussetzungen und der entsprechenden Verwaltungsverfahren angegeben.

Im "Dekret - Brandschutzmanagement", das im Gesetzesanzeiger Nr. 237 vom 4. Oktober 2021 veröffentlicht wurde und am 4. Oktober 2022 in Kraft treten wird, werden im Sinne des Art. 46 Absatz 3 Buchstabe a) Punkte 2 und 4 und Buchstabe b) des Gesetzesvertretenden Dekrets  vom 9. April 2008, Nr. 81 die Kriterien für die betrieblichen Maßnahmen in den Arbeitsstätten, bei Normalbetrieb  und im Notfall, und die Anforderungen an den  Brandschutzdienst festgelegt.

Das Dekret gilt für Arbeitstätigkeiten lt. Art. 62 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81 und besteht aus dem Regelungsrahmen und fünf Anhängen.

In den Anhängen zum Dekret sind unter anderem Vorgaben bezüglich des Brandschutzmanagements im Normalbetrieb und im Notfall, der Mindestinhalte der Brandschutzkurse und der entsprechenden Auffrischungskurse für Brandschutzbeauftragte, der Voraussetzungen der Dozenten sowie der Feststellung der fachlichen Eignung der Brandschutzbeauftragten enthalten.

Die beiden Dekrete können unter folgenden Links heruntergeladen werden:

https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2021/09/25/21A05589/sg

https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2021/10/04/21A05748/SG

IB