FAQ - Fragen und Antworten
Fragen und Antworten
- [Covid-19-Impfung - Auffrisch-Impfung]
Was ist ein "bivalenter" Impfstoff?
Bivalent bedeutet, dass die Impfstoffe zur Hälfte aus dem herkömmlichen Impfstoff und zur anderen Hälfte aus einem an die Omikron-Varianten angepassten Impfstoff bestehen. Die neuen, bivalenten Impfstoffe schützen so noch besser.
Diese neuen Impfstoffe erzielen einen etwa um 50% höheren Antikörperspiegel als die vorherigen Präparate. Außerdem wirken sie nicht nur gegen schwere Verläufe, sondern schützen auch besser gegen die Ansteckung an sich. Auch in Bezug auf Nebenwirkungen ist der aktualisierte Impfstoff laut Studien besser als der alte.
Impfungen gegen das Coronavirus sind inzwischen weltweit milliardenfach verabreicht worden. Die Wissenschaft ist sich darin einig, dass die Impfstoffe sehr sicher und hochwirksam sind.
Quelle: Südtiroler Sanitätsbetrieb; Stand: 22.09.2022
- [Covid-19-Impfung - Auffrisch-Impfung]
Nach welchem Zeitraum kann die Auffrischimpfung verabreicht werden?
Um die Auffrischung zu erhalten, muss die letzte Impfung (die ersten beiden Impfungen bzw. die erste Auffrischung) oder die Genesung nach einer nachgewiesenen Corona-Erkrankung mindestens 120 Tage zurückliegen.
Die Corona-Schutzimpfung kann gleichzeitig mit der Grippe-Schutzimpfung verabreicht werden.
Quelle: Südtiroler Sanitätsbetrieb; Stand: 03.10.2022
- [Covid-19-Impfung - Auffrisch-Impfung]
Wie kann ich einen Impftermin vormerken?
Terminvormerkungen:
- online über das Vormerkportal des Südtiroler Sanitätsbetriebes (sabes.it/vormerken),
oder - telefonisch über die Einheitliche Vormerkstelle (Tel.: 0471 100 100 von Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr).
Quelle: Südtiroler Sanitätsbetrieb; Stand: 23.09.2022
- online über das Vormerkportal des Südtiroler Sanitätsbetriebes (sabes.it/vormerken),
- [Covid-19-Impfung - Auffrisch-Impfung]
Wer kann die zweite Auffrischimpfung (zweiter Booster, Viertimpfung) in Anspruch nehmen?
Die Möglichkeit der zweiten Auffrischimpfung (Viertimpfung) gilt für alle Personen über 60, deren Impfung oder auch letzte Corona-Infektion länger als 120 Tage her ist sowie für sog. „ultrafragile“ Menschen, d.h., Risikopatientinnen und -patienten ab 12 Jahren.
Wie von der EMA und der AIFA freigegeben, können die bivalenten Impfstoffe auch auf Wunsch als zweite Auffrischdosis für Personen ab 12 Jahren, welche die Erstdosis vor mindestens 120 Tagen erhalten haben, verimpft werden. Für Auffrischimpfungen werden bivalente m-RNA-Impfstoffe empfohlen.
Einige Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin/Apotheken impfen ebenso. Wie bisher, dürfen in den Apotheken nur Personen, die keine Medikamente einnehmen bzw. keine Vorerkrankungen haben, geimpft werden.In den Impfzentren können Impftermine unter https://sanibook.sabes.it/ vorgemerkt werden.
Alle Impftermine sind auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetriebes unter folgendem Link ersichtlich: https://www.coronaschutzimpfung.it/de/impftermine/alle-impftermine.Quelle: Südtiroler Sanitätsbetrieb; Stand: 07.09.2022
- [Covid-19-Impfung - Auffrisch-Impfung]
Was ist eigentlich eine Auffrisch- bzw. Booster-Impfung?
Vollständig geimpfte Personen erhalten eine weitere Impfung mit den neuen, bivalenten Impfstoffen Comirnaty und Spikevax. Diese Impfstoffe lösen eine stärkere Antikörperreaktion als die ursprünglichen Impfstoffe aus und wirken sowohl gegen den ursprünglichen als auch gegen die verschiedenen Omikron-Subtypen. Diese Impfung wird auch als Booster bezeichnet, weil damit der im Laufe der Zeit nachlassende Immunschutz wieder stimuliert wird.
Quelle: Südtiroler Sanitätsbetrieb; Stand: 12.09.2022
- [Covid-19-Impfung - Auffrisch-Impfung]
Dürfen Menschen aus anderen italienischen Regionen die Viertimpfung in Südtirol durchführen lassen?
Ja, das ist möglich, falls die Person über eine italienische Steuernummer verfügt und den Impfstatus nachweisen kann, damit die Daten ordnungsgemäß eingegeben werden können. Zudem sollte ein Aufenthalt von mindestens 2 Wochen in Südtirol nachgewiesen werden können.
Es wird empfohlen, sich online hier vorzumerken. Alternativ ist auch eine telefonische Anmeldung unter 0471/0472/0473/0474 100 100 möglich.
Die Auflistung der Impftermine finden Sie unter https://www.coronaschutzimpfung.it/de/impftermine/alle-impftermine
Quelle: Südtiroler Sanitätsbetrieb; Stand: 14.07.2022
- [Impfpflicht für über 50-Jährige]
Ich habe eine Zahlungsaufforderung wegen Verstoßes gegen die Impfpflicht erhalten, was kann ich tun?
BürgerInnen, die eine derartige Zahlungsaufforderung erhalten haben, können gegen die erhaltene Strafe beim zuständigen Friedensrichter gegenüber der Agentur der Einnahmen-Einzug Berufung einlegen.
Quelle: Südtiroler Sanitätsbetrieb; Stand: 12.12.2022
- [Impfpflicht für über 50-Jährige]
Ich bin 50 geworden, muss ich mich impfen lassen?
Artikel 1 des Gesetzesdekrets 1/2022 führt die Pflicht zur Schutzimpfung für italienische Staatsangehörige und Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in Italien, sowie für ausländische Staatsangehörige ein, die im nationalen Gesundheitsdienst eingeschrieben sind oder nicht, und das Alter von 50 Jahren erreicht haben. Die Verpflichtung gilt auch für diejenigen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets 50 Jahre alt werden, wobei die Frist bis zum 15. Juni 2022 gilt.
Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer festgestellten Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit bestimmten klinischen Zuständen, die von einem zur Erteilung von Befreiungen befugten Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder einem Impfarzt, für befreit erklärt wurden.
Am 15. Juli wurde die Umwandlung des Gesetzesdekretes Nr. 50/2022 in das Gesetz Nr. 91/2022 im Amtsblatt Nr. 164 veröffentlicht, das im Artikel 51-ter die Änderung von Artikel 4-sexies des Gesetzesdekretes Nr. 44/2021 einführte, wodurch die Impfpflicht vom 1. Februar auf den 15. Juni 2022 verschoben wurde. Diese Änderung trat am 16. Juli 2022 in Kraft.
Wer am 15. Juni 2022 der Impfpflicht nicht nachgekommen ist, muss mit einer Geldstrafe in Höhe von 100 Euro rechnen.
Die Impfpflicht ist in diesen drei Fällen nicht erfüllt:
- Personen über 50, die am 15. Juni 2022 noch nicht mit dem ersten Impfzyklus begonnen haben
- Personen, die am 15. Juni 2022 noch nicht die letzte Dosis des ersten Impfzyklus erhalten haben;
- Personen, die ab dem 15. Juni 2022 die Auffrischungsdosis nach dem ersten Impfzyklus (nach 180 Tagen) nicht erhalten haben.
Der für die Provinz Bozen zuständige Sanitätsbetrieb wird die bereits bearbeiteten Fälle von Nutzern, die am 1. Februar säumig waren, aber am 15. Juni die Auflagen erfüllt haben, nicht erneut prüfen, da die Unterbrechung des Sanktionsverfahrens zentral vom Gesundheitsministerium vorgenommen wird.
Quellen
- LEGGE 18 Februar 2022, n. 11
- Parere del Garante della Privacy, Provvedimento 18 Februar 2022, n. 57
- DECRETO-LEGGE 4 Februar 2022, n. 5
- DECRETO-LEGGE 7 Jänner 2022, n. 1
- FAQs der Agentur der Einnahmen-Eintreibungen
Quelle: Südtiroler Sanitätsbetrieb; Stand: 25.07.2022
- [Impfpflicht für über 50-Jährige]
Wie hoch ist die Geldstrafe?
Das Bußgeld beträgt einmalig 100 Euro, sprich jeder Bürger und jede Bürgerin kann nur einmal im Leben mit diesem Bußgeld belegt werden.
Quelle: Südtiroler Sanitätsbetrieb; Stand: 08.04.2022
- [Impfpflicht für über 50-Jährige]
Ich habe den Bußgeldbescheid erhalten, was soll ich tun?
Falls Sie ein Einschreiben über die Einleitung des Sanktionsverfahrens erhalten haben sollten, und Gegenargumente vorbringen möchten, können Sie innerhalb der nicht verlängerbaren zehn (10) Tage nach Erhalt des Einschreibens eine Meldung (Ticket) an https://strafevaxsanzione.sabes.it machen. Dort können Sie Ihre Begründung des Antrages und Kopien aller nützlichen Unterlagen einfügen, um uns die Bewertung Ihres Falles zu ermöglichen.
Die nützlichen Dokumente sind:
- erhaltenes Einschreiben “Mitteilung der Einleitung des Sanktionsverfahrens” (die Nummern auf der ersten Seite ermöglichen es uns, Ihre Steuernummer mit unserem Gutachten zu verknüpfen);
- Impfbefreiung / Impfaufschub, ausgestellt laut Ministeriellen Rundschreiben zur Impfbefreiung;
- Genesungsbescheinigung oder positiver Abstrich (falls außerhalb Südtirols durchgeführt), falls vorhanden;
- Impfbescheinigung (der außerhalb Südtirol durchgeführten Impfungen) mit allen Inhalten, u.a. Impfdatum, Impfstoff, Angabe des Staates oder des Ortes der Impfung, falls vorhanden;
- gültiger Personalausweises vorne/hinten;
- ausgefüllte Eigenerklärung “Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung”, zum Download bereit im untersten Bereich “Anhänge” der Seite https://strafevaxsanzione.sabes.it/app/#/app/faq die für alle vorgelegten Unterlagen bestätigen soll, dass die Dokumente, dem Original in Ihrem Besitz entsprechen.
N.B. Personen ohne SPID (digitale Identität) oder ohne Steuernummer und Gesundheitskarte können sich nach wie vor per E-Mail an die Adresse infovax@sabes.it wenden. Dies auch, wenn das Ticketing nicht funktioniert. Notwendige Unterlagen sind bereits oben angeführt, inklusiv Ihrer Begründung des Antrages und eine Handynummer.
Telefonische Auskunft erteilt auch das Bürgertelefon 800 751 751.
Quelle: Südtiroler Sanitätsbetrieb; Stand: 15.11.2022