Anbringung von Werbemitteln längs Staats- und Landesstraßen (über 30 Tage)
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Dem Straßenbeschilderungsdienst obliegt die Sachverhaltsermittlung und Genehmigung für die Anbringung von Werbe- und Hinweisbeschilderung für touristische Einrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften längs von Staats- und Landesstraßen. In den Zuständigkeitsbereich dieses Dienstes fallen alle Werbemittel, welche dauerhaft bzw. für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen angebracht werden sollen.
Wenn die Anbringung innerhalb von bewohnten Ortschaften mit Einwohnerzahl unter 10.000 erfolgt, ist die jeweilige Gemeindeverwaltung, nach Erhalt der Unbedenklichkeitserklärung von Seiten des Straßenbeschilderungsdienstes der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol, für die Erteilung der Genehmigung zuständig. Daher müssen die diesbezüglichen Ansuchen bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Bitte beachten Sie für den Online-Antrag folgende Punkte:
Für den Zugriff auf den Online-Dienst benötigen Sie die aktivierte Bürgerkarte oder einen SPID.
Beachte Sie bitte, dass eine Unterbrechung der online-Sitzung den Verlust der eingegebenen Daten bewirken könnte. Um dies zu vermeiden sollten, bevor mit der Ausfüllung des online-Formulars begonnen wird, die nachstehend angeführten Dokumente und die notwendigen Stempelmarken in dem vom Gesetz vorgesehenen Ausmaß bereitliegen.
Die Einreichung der Ansuchen in Papierform ist nach wie vor möglich.
Für den Zugriff auf den Online-Dienst benötigen Sie:
- SPID oder
- die aktivierte Bürgerkarte
Foto
Das Beitragsgesuch muss mit Stempelmarke bei Veranstaltungen im Freien versehen sein. Sollte die Vereinigung von der Stempelgebühr befreit sein, muss dies im Beitragsgesuch angegeben werden.
Für den Online-Antrag muss eine Stempelmarke bei Veranstaltungen im Freien im Voraus angekauft.
- Artikel 23 der Straßenverkehrsordnung
- Artikel 47 des D.P.R. vom 16. Dezember 1992, Nr. 495 – Durchführungsbestimmungen zur neuen Straßenverkehrsordnung
- Artikel von 47 bis 59 der Durchführungsbestimmungen zur Straßenverkehrsordnung
- Artikel 134 der Durchführungsbestimmungen der Straßenverkehrsordnung
- Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9
- Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 259
Formulare und Anlagen
Online-Dienst von Anbringung von Werbemittel entlang von Staats- und Landesstraße (über 30 Tage)
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Anbringung von Werbemittel entlang von Staats- und Landesstraße (über 30 Tage)
Richtlinien für die Aufstellung von Werbebeschilderungen außerhalb der geschlossenen Ortschaften
Ab dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Verordnung 2016/679 bezüglich der Erhebung von personenbezogenen Daten und deren Verwendung. Hier finden Sie das Informationsblatt in welchem die Artikel 13 und 14 dieser Verordnung beschrieben sind.
Beschilderung
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 25.02.2022)
Zuständige Einrichtung
StraßenbeschilderungsdienstGrutzenweg 3, 39100 Bozen
Telefon: 0471 255150
0471 25 51 51
Fax: 0471 255199
E-Mail: strassenbeschilderungsdienst@provinz.bz.it
PEC: beschilderungsdienst.serviziosegnaletica@pec.prov.bz.it
Website: www.provinz.bz.it/strassendienst