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Coronavirus: Neue Verordnung regelt Öffnung ab 26. April

Ab 26. April gibt es weitere Lockerungen der Vorbeugemaßnahmen gegen. Dies sieht die heute unterzeichnete Verordnung Nr. 20 vor. LH Kompatscher: "Neustart mit Vorsicht und Absicherung."

Landeshauptmann Arno Kompatscher hat die Verordnung Nummer 20/2021 unterzeichnet. (Foto: LPA/Fabio Brucculeri)

Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute (23. April) Vormittag die Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 20/2021) mit den neuen Regeln zur Vorbeugung und Bewältigung des Covid-19-Notstands unterzeichnet. Er setzt damit die von der Landesregierung am Dienstag, 20. April beschlossenen Leitlinien um. Sie gelten von Montag, 26. April, bis Samstag, 31. Juli und sehen – wie auch auf staatlicher Ebene – eine Reihe von Lockerungen und Öffnungen von bisher einschränkenden Maßnahmen vor.

Grundlage sind die aktuell guten Daten zum Infektionsgeschehen in Südtirol. "Damit können", wie Landeshauptmann Kompatscher heute bei der Vorstellung der neuen Regeln betonte, "endlich einige jener Bereiche neu starten, die in den vergangenen Monaten besonders hart von den Einschränkungen getroffen worden sind." Es sei ein "notwendiges Opfer" gewesen, um die "besorgniserregend ernste Situation im Gesundheitsbereich in den Griff zu bekommen". Kompatscher ist überzeugt, "dass es nur aufgrund der strikten Einhaltung der Regeln gelungen ist, das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu bringen. Die Südtiroler Bürgerinnen und Bürger haben ihre Verantwortung ernst genommen und jetzt ist die Zeit reif für einige Lockerungen – wenn auch weiterhin mit der nötigen Vorsicht und Einhaltung der geltenden Regeln."

Argumente gegen römische Bedenken

Zu den von der italienischen Regierung geäußerten Bedenken sagte der Landeshauptmann: "Als Landeregierung haben wir gute Argumente und werden sie auf allen Ebenen vorbringen: Bis auf einen Punkt entsprechen unsere Öffnungen den Regeln in gelben Zonen laut staatlichem Dekret. Mit den vorgeschriebenen Tests gehen wir sogar einen vorsichtigeren Weg." Nur bei der Bewirtung in geschlossenen Räumen weiche die Verordnung des Landeshauptmanns vom staatlichen Dekret ab: "Rom will die Bewirtung in Bars und Restaurants nur im Freien zulassen. Wir ermöglichen auch eine Bewirtung in Innenräumen, aber klar verknüpft mit der Vorsichtsmaßnahme Corona-Pass." Zudem erlaube der Staat Kontakt- und Mannschaftssport ohne Tests. "Demgegenüber gewährt unsere Lösung einer Bewirtung in Innenräumen mit maximal vier Personen pro Tisch nur für Getestete, Geimpfte und Genesene ein gutes Maß an Sicherheit", argumentierte der Landeshauptmann. "Aber auch wenn dieser Punkt von der italienischen Regierung angefochten und vom Gericht aufgehoben werden sollte, bleibt unser Corona-Pass ein erfolgreiches Konzept und in allen anderen Bereichen aufrecht: von Kinos über Theater bis zu Kontakt- und Mannschaftssport", ist Kompatscher überzeugt.

Bars und Restaurants öffnen mit Corona-Pass

Wie auf staatlicher Ebene für die sogenannten gelben Zonen vorgesehen, sind die Tätigkeiten der Gastronomie im Freien bis 22 Uhr wieder zugelassen. Erlaubt ist ausschließlich eine Konsumierung bei Tisch mit maximal vier Personen pro Tisch. In geschlossenen Räumen dagegen ist zusätzlich zu diesen Regeln der Vorweis einer "grünen Bescheinigung", des sogenannten Corona-Pass-Südtirol (siehe eigene Pressemitteilung), nötig; in Restaurants zudem nur nach Vormerkung. Dieser Der Corona-Pass wird vom Sanitätsbetrieb oder anderen ermächtigen Gesundheitseinrichtungen ausgestellt und weist einen negativen Test, eine vollständige Impfung oder die Genesung von einer Covid-19-Erkrankung nach. Dieser Nachweis erlaubt auch den Aufenthalt in Beherbergungsstrukturen, deren Dienste mit Ausnahme des Gastronomiebereichs ausschließlich übernachtenden Hausgästen angeboten werden können. 

Eingeschränkter Neustart für Kino, Theater und Konzerte

Mit einem gültigen Corona-Pass kann man nun in geschlossenen Räumen wieder Theater, Kino oder Konzerte besuchen, im Freien ist der grüne Nachweis nicht notwendig. In jedem Fall muss eine Zuweisung von vorgemerkten Sitzplätzen erfolgen. Die Besetzung Räume darf maximal 50 Prozent der genehmigten betragen und darf in geschlossenen Räumen in keinem Fall die Zahl von 500, im Freien von 1000 Personen überschreiten.

Unter Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen können auch Museen und andere kulturelle Einrichtungen und Orte, einschließlich Bibliotheken, Archive, Einrichtugen der Jugendarbeit sowie Bildungshäuser und Weiterbildungseinrichtungen wieder für das Publikum öffnen. Jugendarbeit ist unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen möglich. Möglich sind ab Montag auch wieder Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen, allerdings in Gruppen mit maximal 15 Personen und unter Einhaltung der von Anlage A des Landesgesetzes 4/2020 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen. In all diesen Fällen ist der Corona-Pass nötig, sofern die Tätigkeit in geschlossenen Räumen ausgeübt wird.

Schwimmbäder, Sportzentren, Familienangebote und Bewegungen

Ab 15. Mai können die Freibäder und Schwimmzentren im Freien wieder öffnen. Ab 1. Juni sind dann auch die Tätigkeiten der Sportstudios, Fitnesszentren, Hallenbäder und wie auch immer bezeichneten Sportzentren in Innenräumen erlaubt – selbstverständlich unter strikter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle. Für all diese Tätigkeiten gilt als Voraussetzung der Nachweis des Corona-Passes. Die Regeln für Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfe unter Ausschluss der Öffentlichkeit bleiben aufrecht, aber im Freien werden – mit gültigem Corona-Pass-Südtirol – wieder alle sportlichen Aktivitäten möglich sein, auch Kontakt- und Mannschaftssport. Wellness- und Thermalanlangen können ab 1. Juli ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Messen sind ab 15. Juni in Präsenz wieder möglich, Tagungen und Kongresse ab 1. Juli.  

Ab Montag, 26. April sind schließlich auch außerschulische Betreuungs- und Begleitungsangebote, sprich Familienangebote wie Spielgruppen oder offene Treffs der Elkis, unter Einhaltung der geltenden Verhaltensregeln wieder erlaubt. Mit Corona-Pass können zudem Jugenddienste und Seniorenmensen öffnen.

Für Bewegungen bleiben die bisher geltenden Regeln in Kraft: Das bedeutet, zwischen 22 und 5 Uhr darf man die eigene Wohnung nur aus den geltenden, dringlichen Gründen verlassen. Erlaubt sind allerdings -  wie vom staatlichen Gesetzesdekret (Nr. 52, 22. April) vorgesehen -  wieder Bewegungen in und aus dem Landesgebiet.

Verordnung und weitere Dokumente auf Landes-Webseite 

Die Verordnung Nr. 20 und alle wesentlichen früheren Dokumente sind im Coronavirus-Portal auf der Internetseite des Landes Südtirol im Bereich "Dokumente zum Herunterladen" jederzeit einsehbar. Zudem aktualisiert das Portal zeitnah alle aktuell geltenden Regeln und nützlichen Informationen.

LPA/mb/gst

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