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Vergabe von Großableitungen: Fokus liegt auf Mehrwert für Bevölkerung

Die ausgewogene Nutzung der Wasserkraft unter Berücksichtigung regionalwirtschaftlicher und sozialer Kriterien: Darauf zielt der Gesetzentwurf zu den Großableitungen ab, der heute vorgestellt wurde.

Gemäß Artikel 13 des Autonomiestatuts regeln die Autonomen Provinzen die Modalitäten und die Verfahren für die Vergabe der Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie mit Landesgesetz. "Dass das Land dieses Gesetz machen und die Konzessionen für die Großableitungen vergeben kann, ist keine Selbstverständlichkeit, sondern eine autonome Errungenschaft", unterstrich heute (5. Juni) Landeshauptmann Arno Kompatscher. Gemeinsam mit Energielandesrat Giuliano Vettorato und Flavio Ruffini, Direktor der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, stellte er im Landhaus 1 den Landesgesetzentwurf "Regelung der Vergabe von Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken" vor, den die Landesregierung vergangene Woche mit Änderungen genehmigt hatte.

Energieautonomie findet bereits statt

"Bereits aktuell wird ein Großteil der großen Kraftwerke von einem Betrieb im Besitz der öffentlichen Hand und mit mehrheitlichen  Beteiligung der Gemeinden bewirtschaftet. Der erwirtschaftete Mehrwert im dreistelligen Millionenbereich jährlich bleibt im Land und geht an die Gemeinden und die Bürgerinnen und Bürger", stellte Landeshauptmann Kompatscher eingangs klar. "Mit diesem Geld finanzieren wir die öffentlichen Dienste. Das alles ist nur möglich, weil wir im Energiebereich das Heft in der Hand haben."

Nun liegt der 57 Artikel umfassende Landesgesetzentwurf vor, der die Ausschreibung und die Vergabe der Konzessionen für Großableitungen zu hydroelektrischen Zwecken regelt. Dieser wahre das öffentliche Interesse gut, sagte Kompatscher: "Es wird noch klarer festgelegt, dass das Allgemeininteresse bei der Vergabe der Großableitungen im Vordergrund steht und nicht die Rendite", betonte Kompatscher. Es gehe um den Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger. "Der Wettbewerb wird darüber stattfinden, wer in Geldwerten mehr für die Allgemeinheit bieten kann und gleichsam die Umwelt am umfassendsten schont und den energetisch größten Mehrwert erbringt", so der Landeshauptmann.

Nachhaltigkeit als Zielsetzung

"Dieser Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auszubauen, den Klimaschutz voranzubringen und dabei eine ausgewogene Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen der betroffenen Gemeinden und des Landes zu gewährleisten", erklärte Energielandesrat Giuliano Vettorato. Zudem sollen die zur Konzession gehörenden Güter entwickelt und aufgewertet werden. "Dies alles fügt sich ein in die Zielsetzung der Nachhaltigkeit, die ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein muss."

Insbesondere legt der Gesetzentwurf die Bestimmungen für die Durchführung der Vergabeverfahren, die Fristen für deren Ausschreibung, die Zulassungs- und Vergabekriterien sowie die finanziellen, organisatorischen und technischen Anforderungen an die Teilnehmenden fest. Auch die Dauer der Konzessionen, die Kriterien zur Festlegung der Konzessionsgebühren und die Modalitäten für die Bewertung der landschaftlichen Aspekte und der Umweltverträglichkeit werden damit geregelt.

Acht Kraftwerke sind in naher Zukunft neu auszuschreiben

Wie Umweltagenturdirektor Flavio Ruffini heute im Zuge der Pressekonferenz betonte, ist dieser Landesgesetzentwurf "grundlegend für die Zukunft des Energiebereichs in Südtirol". Man habe bei der Ausarbeitung namhafte Experten zu Rate gezogen und versucht, aus den Erfahrungen des Trentino zu lernen, dessen Gesetz durch mehrere Verfassungsgerichtshofsurteile ausgehöhlt worden sei. "Acht Großkraftwerke in Südtirol – Barbian, Naturns, Bruneck, Graun, Lappach, Marling, Pfitsch und Prembach – mit 163,3 Megawatt installierter Nennleistung sind in naher Zukunft neu auszuschreiben. Das entspricht 24,9 Prozent der insgesamt verfügbaren Nennleistung in Großkraftwerken", berichtete Ruffini. Er ging auf verschiedene Eckpunkte des Gesetzentwurfs ein: So ist das Verfahren für die Konzessionsvergabe als einziges Verfahren gestaltet, das die Umweltverträglichkeitsprüfung, Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung, landschaftsrechtliche Genehmigungen und sämtliche andere Verfahren umfasst. "Das Verfahren gliedert sich in verschiedene Schritte, beginnend mit der Ausarbeitung der Ausschreibungskriterien, "dem wichtigsten Teil, denn hier können die Interessen des Landes, der Umwelt und des Territoriums fixiert werden", so Ruffini. Es folgt die Bewertung durch eine fünfköpfige Vergabekommission aus Fachexperten, deren Aufgabe es ist, eine Reihung zu erstellen und den besten Vorschlag zu ermitteln.

Fristen für Verfahren und Konzessionsdauer

Was die Einleitung des Verfahrens betrifft, so muss die Vergabe bei neuen Konzessionen innerhalb von zwei Jahren eingeleitet werden. Bei Neuvergabe der Großableitungen werden spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionen die Verfahren eingeleitet. Falls eine Konzession zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgelaufen ist, wird das Verfahren zur Vergabe der neuen Konzession innerhalb der kürzest möglichen Zeit und in jedem Fall innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet.

Die Konzessionsdauer kann künftig zwischen 20 und 40 Jahren betragen, in Ausnahmefällen sogar 50 Jahre, je nach Komplexität des Projektvorschlags. "Die Gebühren sind im Wesentlichen dieselben geblieben: Für Wasserzins, Uferzins und BIM-Zinsen bleibt die Berechnung gleich. Angepasst wird sie für Gratisstrom und Umweltgelder, die zum zentralen Faktor für die Angebote werden. Neu ist zudem die Benutzergebühr, die der Konzessionsinhaber für die Nutzung der Anlagen, die in Besitz des Landes bleiben, entrichten muss", erklärt Ruffini.

Vergeben kann das Land die Konzessionen an Wirtschaftsteilnehmer, die über Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung ermittelt wurden, an gemischt öffentlich-private Kapitalgesellschaften, bei denen der private Anteilseigner über ein Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung ermittelt wird oder an Partnerschaften. "Dass sich an den Ausschreibungen nur beteiligen kann, wer gewisse Voraussetzungen erfüllt, dient der Sicherheit, ergänzte Kompatscher abschließend. Ob die Nennleistungsgrenze anderweitig festgelegt werde, sei noch Gegenstand der Diskussion, so der Landeshauptmann.


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LPA/mpi/tl