Ordentliche Instandhaltung von Gemeindestraßen durch die Landesverwaltung

Die Landesverwaltung kann die ordentliche Instandhaltung von Gemeindestraßen übernehmen, dabei verpflichten sich die Gemeinden oder ihre Konsortien die Kosten gemäß gültiger Vereinbarung zu erstatten.

Die Landesverwaltung kann für folgende Gemeinde- oder Nebenstraßen nicht die ständige ordentliche Instandhaltung übernehmen:

  • kürzere Straßen, welche nicht mit dem Hauptstraßennetz verbunden oder sonst schwer zu erreichen sind;
  • Seitenstraßen;
  • Gemeindestraßen, die vorwiegend der Erschließung einzelner Gehöfte oder landwirtschaftlicher Flächen dienen;
  • Straßen, die im Sinne des Landesgesetzes vom 22. November 1988, Nr. 50, als ländliche Straßen klassifiziert sind;
  • Zufahrtsstraßen, die nicht länger als 1 km und Eigentum der Gemeinde sind;
  • Gemeindestraßen, die ausschließlich innerhalb einer abgelegenen Ortschaft verlaufen;
  • Fahrradwege und Gehsteige von ausschließlich örtlichem Interesse;
  • Straßen in Gewerbegebieten;
  • Gemeindestraßen, die nur beschränkt für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind.