COVID 19 - Beihilfen zu Gunsten von Unternehmen

Unternehmen, welche einen erheblichen Umsatzrückgang auf Grund des Covid 19 - Notstandes verzeichnet haben, können eine der nachstehend beschriebenen Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

ACHTUNG: Die Einreichung eines Antrages für den einen Zuschuss schließt die Beanspruchung der anderen Beihilfe aus.

Zur Ermittlung der für den einzelnen Antragsteller günstigeren Beihilfe können Sie die Excel-Tabelle zur Verfügung nutzen.

WICHTIGE Information: im Sinne von Art. 10/bis des Gesetzesdekretes 137/2020 sind die Beihilfen COVID 19 von der Besteuerung ausgeschlossen – sei es in Bezug auf die Einkommenssteuer als auch auf die Irap – und sind nicht relevant für die Berechnung der Absetzbarkeit der Ausgaben und der weiteren negativen Einkommenselemente, inklusive der Passivzinsen, laut Artt. 61 und 109, Abs. 5, des Einheitstextes über die Einkommenssteuer. Die Beiträge unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Vorsteuer.
Im Antrag wird jedenfalls ersucht, folgendes zu bestätigen: “die Beträge unterliegen gemäß Art. 10-bis des Gesetzesdekretes 137/2020 nicht der Vorsteuer“. Die Steuerbefreiung setzt nämlich die Einhaltung der Parameter des “Befristeter EU-Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid 19“ voraus. Der Beitragsempfänger muss deshalb überprüfen, dass die Summe der beanspruchten Beihilfen Covid 19 den vorgesehenen Gesamtbetrag von 1.800.000,00 € nicht überschreiten.

 

FAQ zu den Covid 19 Beihilfen