Abtretung von Liegenschaften die vom Staat oder von staatlichen Verwaltungen übertragen wurden
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Es handelt sich um Liegenschaften, die vom Staat an das Land übertragen worden sind (Militär, Anas usw.) Es wird darauf hingewiesen, dass nur jene Liegenschaften zum Verkauf stehen, welche in den entsprechenden Verzeichnissen jener Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet, veröffentlicht werden.
Alle Interessierten (mit oder ohne Vorzugstitel) können einen Antrag einreichen, wobei das Antragsformular in allen seinen entsprechenden Punkten ausgefüllt werden muss.
Der Kaufantrag muss mit einer Stempelmarke zu 14,62 € versehen sein.
Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 2 - Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol
Art. 20/ter - Abtretung von Liegenschaften, die vom Staat oder von staatlichen Verwaltungen übertragen wurden
Allgemeine Hinweise zum Gesuch um Ankauf einer Liegenschaft gemäß Art. 20/ter des LG. 2/87
1. Um welche Liegenschaften handelt es sich?
Es handelt sich um Liegenschaften, die vom Staat an das Land übertragen worden sind (Militär, ANAS, usw.). Es wird darauf hingewiesen, dass nur jene Liegenschaften zum Verkauf stehen, welche in den entsprechenden Verzeichnissen jener Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet, veröffentlicht werden.
2. Wer kann einen Antrag stellen?
Alle Interessierten (mit oder ohne Vorzugstitel) können einen Antrag einreichen, wobei das Antragsformular in allen seinen entsprechenden Punkten ausgefüllt werden muss.
3. Zu welchen Bedingungen können die Liegenschaften angekauft werden?
Der Schätzpreis ist in den obgenannten Verzeichnissen angeführt.
4. Wie können Vorzugstitel geltend gemacht werden?
Der Art. 20/ter des LG. 2/87 legt die Reihenfolge fest nach welcher die Liegenschaften angekauft werden können. Um in den Genuss eines Vorzugstitels zu kommen, muss der Antragsteller die geforderten Bedingungen erfüllen sowie die angeführten Erklärungen abgeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Angaben jederzeit von Amts wegen überprüft werden können und falsche oder nicht wahrheitsgetreue Angaben auch strafrechtlich geahndet werden.
5. Welche Vorzugstitel können geltend gemacht werden?
Der Art. 20/ter des LG. 2/87 sieht beim Verkauf an Private Vorzugstitel vor und zwar in der folgenden Reihenfolge:
a. Bewirtschaftung des Grundstücks als selbstbearbeitende/r Bauer/Bäuerin, sofern es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt (Punkt A des Antrages)
b. Ehemalige Enteignete bzw. deren Rechtsnachfolger (für alle Liegenschaften). (Punkt B des Antrages)
c. Anrainer, sofern es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt. (Punkt C des Antrages)
zu a) Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um ein Vorzugstitel der Bewirtschaftung des Grundstückes geltend machen zu können?
- Es muss sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handeln, dazu ist die im Verzeichnis angegebene urbanistische Zweckbestimmung zu beachten, d.h. die Fläche/n müssen auch im Bauleitplan als landwirtschaftliche genutzte Fläche eingetragen sein.
- Das Grundstück muss vom Antragsteller bewirtschaftet werden und zwar bereits seit vor dem 06.02.1999. Der/Die Antragsteller/in muss selbstbearbeitender/selbstbearbeitende Bauer/Bäuerin im Sinne des Gesetzes vom 26.05.1965, Nr. 590, Art. 31 sein.
- Der/Die Antragsteller/in darf in den letzten zwei Jahren keine landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des Art. 8 des Gesetzes vom 26.05.1965, Nr. 590 veräußert haben.
zu b) Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um den Vorzugstitel als Enteigneter oder dessen Rechtsnachfolger geltend machen zu können?
In Anlehnung an das Enteignungsgesetz (LG. vom 19. April 1991, Nr. 10) Grundlage müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der/Die Antragsteller/in muss von den staatlichen Verwaltungen enteignet worden oder Rechtsnachfolger des Enteigneten sein.
- Der/Die Antragsteller/in muss Eigentümer/in jener Liegenschaft sein, von welcher das enteignete Grundstück abgetrennt worden war.
zu c) Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um den Vorzugtitel als Anrainer geltend machen zu können?
- Es muss sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handeln, dazu ist die im Verzeichnis angegebene urbanistische Zweckbestimmung zu beachten, d.h. die Fläche/n müssen auch im Bauleitplan als landwirtschaftlich genutzte Flächen eingetragen sein.
- Der/Die Antragsteller/in muss selbstbearbeitender/selbstbearbeitende Bauer/Bäuerin im Sinne des Gesetzes vom 26.05.1965, Nr. 590, Art. 31 sein.
- Der/Die Antragsteller/in darf in den letzten zwei Jahren keine landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des Art. 8 des Gesetzes vom 26.05.1965, Nr. 590 veräußert haben.
6. Überprüfung der Angaben und der eigenverantwortlichen Erklärungen: Was passiert im Falle falscher oder unwahrer oder unvollständiger Erklärungen?
Die Ämter der Landesverwaltung können die in den Anträgen gemachten Aussagen jederzeit überprüfen und führen geeignete Stichprobenkontrollen durch. Nicht wahrheitsgetreue, falsche oder unvollständige Erklärungen ziehen verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen nach sich. Unabhängig davon werden die Verkaufsverträge einer Vertragsklausel beinhalten, aufgrund welcher die Verwaltung keinerlei Verantwortung übernehmen wird, wenn Verträge aufgrund unwahrer, unvollständiger oder falscher Erklärungen vonseiten des Antragstellers abgeschlossen werden sollten.
7. Welche Termine gibt es?
Die Anträge müssen innerhalb der Verfallfrist (d.h. bei sonstigem Ausschluss) von 90 Tagen ab dem letzten Tag der Veröffentlichung der Verzeichnisse an der Amtstafel der Gemeinde, bei der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol - Abteilung Vermögensverwaltung im Landhaus II, Silvius-Magnago-Platz 10 in Bozen abgegeben werden.
8. Sind die Anträge gebührenpflichtig?
Die Anträge müssen mit einer Stempelmarke von 14,62 Euro versehen sein. Dies gilt allerdings nicht für jene, die bereits einen Antrag bei der Abteilung für Vermögensverwaltung versehen mit der Stempelmarke eingereicht haben.
9. Werden bereits eingereichte Anträge um Ankauf einer Liegenschaft berücksichtigt?
Bereits gestellte Anträge um Ankauf einer Liegenschaft, die in der Abteilung Vermögensverwaltung eingereicht worden sind, müssen nicht neu gestellt werden. Jene Antragsteller, die im Gesuch Vorzugsrechte geltend gemacht haben, werden von Amts wegen ersucht, die fehlenden Angaben durch das Ausfüllen des Antragsformulars zu ergänzen.
Formulare und Anlagen
Antrag auf Ankauf einer ehemaligen Staatsliegenschaft (LG. 2/87, Art. 20/ter)
- Formulare
- Formular herunterladen [pdf] [112 KB]
- Formulare
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 02.01.2013)
Zuständige Einrichtung
Amt für VermögensgüterLandhaus 2, Silvius-Magnago-Platz 10, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 26 70
0471 41 30 81
Fax: 0471 41 26 76
E-Mail: vermoegensamt@provinz.bz.it
PEC: vermoegen.patrimonio@pec.prov.bz.it
Website: www.provinz.bz.it/vermoegensverwaltung
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr
Termine
Für die Liegenschaften, die die Landesregierung abzutreten beabsichtigt, werden nach Gemeinden getrennte Verzeichnisse erstellt. Diese Verzeichnisse werden für die Dauer von 30 Tagen an der Amtstafel jener Gemeinde veröffentlicht, in welcher sich die Liegenschaft befindet. Diejenigen die beabsichtigen einen Vorzugstitel geltend zu machen, müssen dies, bei sonstigem Verfall, innerhalb von 3 Monaten, nach Ende der Veröffentlichung der Landesabteilung Vermögensverwaltung schriftlich mitteilen.