Ausfertigung eines Beschlusses der Landesregierung
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Laut geltenden Bestimmungen besitzen alle Privatpersonen und sonstigen Rechtssubjekte, die Interesse am Schutz einer rechtlich relevanten Stellung haben, im Regelfall ein Zugangsrecht zu den Verwaltungsunterlagen. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Einsichtnahme bzw. Erstellung einer Kopie der jeweiligen Unterlagen und kann auch in Bezug auf die Beschlüsse der Landesregierung ausgeübt werden.
Wurde ein Beschluss bereits vollinhaltlich auf der institutionellen Webseite der Landesverwaltung veröffentlicht, so gilt das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen als gewährleistet. Die entsprechenden Verwaltungsmaßnahmen sind unter diesem Link abrufbar.
Manche Beschlüsse werden jedoch aus Datenschutzgründen nicht vollinhaltlich veröffentlicht. In solchen und anderen Fällen (z.B. für die Zwecke einer gerichtlichen Anfechtung) kann ein Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung des jeweiligen Beschlusses gestellt werden.
Nachdem Kopien von Verwaltungsmaßnahmen laut geltenden Bestimmungen in beglaubigter Form ausgestellt werden, fallen sowohl für den Antrag selbst, als auch für die anschließende Ausfertigung Stempelgebühren an. Darüber hinaus ist von Seiten des Antragstellers der Betrag der Herstellungskosten zu erstatten.
Alle Privatpersonen und sonstigen Rechtssubjekte (Unternehmer, Freiberufler, Vereinigungen, Stiftungen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, etc.), die ein Interesse zum Schutz einer rechtlich relevanten Stellung haben. Die Begründung für das Bestehen des Interesses muss im Antrag angeführt werden.
Für den Zugang zu den die Umwelt betreffenden Verwaltungsunterlagen muss dieses Interesse nicht nachgewiesen werden.
Vollständig ausgefülltes Antragsformular.
Der Antrag muss mit einer Stempelmarke zu € 16,00 versehen sein. Sollte der Antragsteller von der Stempelgebühr befreit sein, muss dies im Antrag angegeben werden.
Für den Online-Antrag muss eine Stempelmarke im Voraus angekauft werden. Alle weiteren Schritte sind im Formular selbst beschrieben.
Auch für die anschließende Ausfertigung des Beschlusses sind Stempelgebühren zu entrichten (eine Stempelmarke zu € 16,00 für je 4 Seiten der Abschrift). Nach erfolgter Überprüfung des Antrags teilt das Amt für institutionelle Angelegenheiten dem Antragsteller die für die Erteilung der Ausfertigung erforderliche Anzahl an Stempelmarken, sowie den Betrag der zu erstattenden Herstellungskosten mit.
Formulare und Anlagen
Ausfertigung eines Beschlusses der Landesregierung
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(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 10.08.2017)
Zuständige Einrichtung
Amt für institutionelle AngelegenheitenLandhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 20 90
Fax: 0471 41 20 98
E-Mail: institutionelle.angelegenheiten@provinz.bz.it
PEC: zentraledienste.servizicentrali@pec.prov.bz.it
Termine
Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.
Erfolgt binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Antragstellung keine Antwort, so gilt der Antrag als abgelehnt.