Rechnungsrevisoren der Gemeinden

Rechnungsrevisoren der Gemeinden

Die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung der Verwaltungstätigkeit und der Haushaltswirtschaft der Gemeinde erfolgt durch externe Rechnungsprüfer. Es handelt sich dabei um amtlich geprüfte Fachleute. In Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern wird die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung einem einzigen Rechnungsprüfer, in Gemeinden darüber einem Kollegium von drei Rechnungsprüfern anvertraut.
In den Gemeinden der Autonomen Provinz Bozen muss die Zusammensetzung des Kollegiums der Rechnungsprüfer im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie aus den Ergebnissen der Volkszählung hervorgeht.
Die Beauftragung erfolgt mittels Beschluss des Gemeinderates für die Dauer von drei Jahren und kann nur einmal nacheinander bestätigt werden. Die Wahl erfolgt mittels beschränktem Stimmrecht für das Kollegium und mit der absoluten Mehrheit der Ratsmitglieder für das Einzelorgan. Jeder Rechnungsprüfer darf nicht gleichzeitig mehr als insgesamt acht Aufträge übernehmen. Für diese Zwecke werden auch jene Aufträge berücksichtigt, die aufgrund der Formen der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 7 des DPR vom 22.03.1974, Nr. 279 errichteten Körperschaften erteilt werden.
Die Rechnungsprüfer können außer bei Nichterfüllung ihrer Pflichten nicht abberufen werden. Sie haben das Recht auf Zugriff zu allen Akten und Unterlagen der Körperschaft. Gleichzeitig mit der Ernennung der Rechnungsprüfer legt der Gemeinderat deren Vergütung fest, die nicht höher sein darf, als mit Beschluss des Regionalausschusses für den nach Einwohnerklassen gestaffelten Tarif festgelegt.

Das Aufgabengebiet ist sehr weitläufig und umfasst die Kontrolle und Begutachtung der gesamten Verwaltungstätigkeit.

Die wesentlichste Aufgabe besteht

  • in der Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat;
  • in der Begutachtung des Entwurfes zum Haushaltsvoranschlag und dessen Abänderungen;
  • in der Begutachtung der Jahresabschlussrechnung.

Stellen die Rechnungsprüfer Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung fest, so erstatten sie darüber unverzüglich Bericht an den Gemeinderat; in schwerwiegenden Fällen von Amtsvergehen muss die zuständige Gerichtsbehörde benachrichtigt werden.

Das Gutachten zum Entwurf des Haushaltsvoranschlages beinhaltet die begründete Stellungnahme in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Angemessenheit der darin enthaltenen Veranschlagungen. Außerdem können dem Gemeinderat Maßnahmen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Voranschläge vorgeschlagen werden. Der Gemeinderat muss die angeratenen Vorschläge aufgreifen oder in angemessener Weise begründen, weshalb die von den Rechnungsprüfern vorgeschlagenen Maßnahmen nicht erlassen werden.
Der Bericht zur Jahresabschlussrechnung muss die Bestätigung der Übereinstimmung der Rechnungslegung mit den Ergebnissen der Gebarung enthalten; außerdem sind dem Gemeinderat Vorschläge zur Steigerung der Leistungsfähigkeit, der Produktivität und der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu unterbreiten.
Weitere Aufgaben der Rechnungsprüfer bestehen in der Aufsicht über die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung in Bezug auf die Einhebung der Einnahmen und Tätigung der Ausgaben, auf den Abschluss der Verträge, die Verwaltung der Güter und die Erstellung der Inventare. Schließlich obliegt den Rechnungsprüfern die Aufsicht über die korrekte Anwendung der Kollektivverträge sowie – beschränkt auf die Gemeinden in der Provinz Bozen – die Aufsicht über die Anwendung der Proporzbestimmungen und Einhaltung der Bestimmungen über die Zweisprachigkeit bei den Personalaufnahmen.

Verzeichnis der Rechnungsprüfer

Gemäß Art. 206 des RG vom 3. Mai 2018, Nr. 2 - Kodex der Örtlichen Körperschaften (Artikel 22 des LG Nr. 25 vom 12.12.2016) (Externer Link) müssen die Rechnungsprüfer auf regionaler Ebene im Verzeichnis der Abschlussprüfer laut gesetzesvertretendem Dekret vom 27.01.2010, Nr. 39 (Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG), bei der Kammer der Doktoren in Wirtschaftswissenschaften und der Buchhaltungsfachleute (ODCEC) oder bei der Nationalen Vereinigung der Rechnungsprüfer für Gebietskörperschaften (ANCREL) eingetragen sein und die von den Provinzen festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen für die Ausübung der Funktionen eines Rechnungsprüfers in den Gemeinden im jeweiligen Gebiet erfüllen.
Hiermit wird das regionale Verzeichnis – Sektion Bozen für das Jahr 2024 lt. Artikel 22 des LG vom 12.12.2016, Nr.25 veröffentlicht.

Aus- und Weiterbildungslehrgänge

Zwecks Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle über die örtlichen Körperschaften laut Art. 79 Abs. 3 des Sonderautonomiestatuts veranstalten die Provinzen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Berufskammer und den oben beschriebenen Vertretungsvereinigungen der Rechnungsprüfer, Aus- und Weiterbildungslehrgänge für die im Verzeichnis eingetragenen Personen, damit diese spezifische Kompetenzen in den Bereichen erwerben, in denen die Provinzen Kontrollfunktionen ausüben. Die Durchführungsmodalitäten, die Häufigkeit und die Bewertung dieser Lehrgänge werden nach Anhören der zuständigen Berufskammer und der Vertretungsvereinigungen der Rechnungsprüfer mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.
Mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 1060 vom 09.09.2014 und Nr. 1157 vom 06.10.2015 wurden diese Durchführungsmodalitäten festgelegt (siehe koordinierter Text der genannten Beschlüsse).

Ebenso wurde das Ausbildungsprogramm der Weiterbildungslehrgänge für das Jahr 2024 festgelegt. Die Kurse werden von der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Provinz Bozen (ODCEC) und von der Nationalen Vereinigung der Rechnungsprüfer für Gebietskörperschaften (ANCREL) organisiert.

Um die Vergabe der Bildungsguthaben zu erlangen, muss jeder Rechnungsprüfer den Antrag über den Onlinedienst mit SPID oder Bürgerkarte an die Abteilung 7 – Örtliche Körperschaften innerhalb 31. Dezember eines jeden Jahres stellen. Mit Ablauf 1. Jänner 2016 sind mindestens zehn Bildungsguthaben erforderlich, die durch die Teilnahme an Kursen und/oder Seminaren im vorhergehenden Jahr erlangt werden.