Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen

Die Handelskammer vertritt im Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit die Interessen folgender Kategorien: Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft. In diesem Zusammenhang zählen u. a. die Vertretung der Wirtschaft, die Beratung von Entscheidungsträgern, die Forschung, die Führung des Handelsregisters und zahlreicher Berufsalben und -verzeichnisse zu ihren Aufgaben.

Die Handelskammer ist im eigenen Kompetenzbereich auch Schiedsgericht und sie führt weitere Aufgaben aus, welche ihr vom Gesetzgeber übertragen wurden. Für Informationen besuchen sie die Handelskammer (Externer Link).

Das Amt für Aufsicht und Beratung bietet rechtliche Beratung in Form von telefonischen Auskünften und in der Verfassung von Gutachten an.

Mit Regionalgesetz vom 17. April 2003, Nr. 3,  wurden die Verwaltungsbefugnisse bezüglich der Handelskammer von der Region an das Land übertragen.

Seit In-Kraft-Treten des  Regionalgesetzes vom 24. Oktober 2007, Nr. 3, sind die Kammerbeschlüsse der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen im Gegensatz zur bisherigen Bestimmung der Artikel 25 und 27 des Einheitstextes der Regionalgesetze über die Ordnung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen nicht der Kontrolle der Landesregierung unterworfen. Eine Ausnahme bildet der Dreijahresinvestitionsplan, der für jedes Jahr die vorgesehenen An- und Verkäufe von Immobilien enthält. Dieser muss von der Landesregierung genehmigt werden. Weiters kann die Landesregierung bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Unterlagen und Auskünfte über die verwaltungstechnische und finanzielle Führung der Körperschaften bezüglich der Verfolgung der Zielsetzung betreffend die Rationalisierung der finanziellen Verhältnisse, die Eindämmung der öffentlichen Ausgaben und die Umsetzung der Programmvereinbarungen anfordern.

Die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen muss die Tätigkeitsprogramme, den Haushaltsvoranschlag und dessen Änderungen sowie die Abschlussrechnung der Landesregierung übermitteln. Diese Dokumente unterliegen jedoch ab Inkrafttreten des obgenannten Regionalgesetzes (15. November 2007) nicht mehr der Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die Landesregierung, jedoch wird die Haushaltssituation der Körperschaft beobachtet.

Der Artikel 29 des Regionalgesetzes vom 9. August 1982, Nr. 7,  legt fest, dass das Land die Kontrolle über die Kammerorgane im Fall ihrer Funktionsunfähigkeit oder ihrer nicht erfolgten Einsetzung ausübt. Der Absatz 2 des genannten Artikels bestimmt die Fälle in denen der Kammerrat mit Dekret des Landeshauptmannes aufgelöst wird und zwar:

  • bei schwerwiegenden und andauernden Gesetzesverletzungen,
  • wenn die ordentliche Abwicklung der Tätigkeit nicht gewährleistet ist,
  • wenn die Wahl des Präsidenten nicht vorgenommen wurde.

Sollte der Rat der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung nicht termingerecht genehmigen und der Kammerausschuss den Entwurf des Haushaltsvoranschlags nicht erstellen, ernennt die Landesregierung einen Kommissär, der den besagten Entwurf erstellt und dem Rat unterbreitet. In diesem Fall und immer, wenn der Rat den vom Ausschuss erstellten Entwurf nicht termingerecht genehmigt, gibt die Landesregierung dem Kammerrat mittels eines jedem Ratsmitglied zugestellten Schreibens eine Frist von höchstens zwanzig Tagen für die Genehmigung. Nach Ablauf dieser Frist sorgt die Landesregierung für die Auflösung des Rates.

Die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen finanziert sich aus verschiedenen Einnahmequellen.

Der Artikel 3, Absatz 2 und 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5 regelt die Finanzierung und Berechnung der Handels-, Industrie-, Hand­werks- und Landwirtschaftskammern Trient und Bozen. Diese Finanzierung erfolgt für die Provinz Bozen durch das Amt für Aufsicht und Beratung.

Die Finanzierung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen erfolgt auch durch die Abteilung Wirtschaft und bezieht sich auf den Artikel 24/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000 Nr. 7.

Auf den Seiten der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen finden sich noch folgende Einnahmen.

Die eingetragenen Unternehmen bezahlen eine Jahresgebühre und für Dienstleistungen wird eine Sekretariatsgebühr verlangt. Gemäß Autonomiestatut finden die Gebühren Anwendung, die auf Staatsebene festgestellt werden.

Darüber hinaus hat die Region Trentino-Südtirol in den letzten Jahren Beiträge zur Finanzierung besonderer Projekte gewährt.

Die vom Sonderbetrieb Institut für Wirtschaftsförderung durchgeführten Projekte werden vorwiegend durch Beiträge der interessierten Unternehmen und der Landesverwaltung finanziert.

Die Führungskosten werden hingegen durch Handelskammerbeiträge gedeckt.