Befristete Aufnahme über Direktberufung für das Lehrpersonal der Musikschulen

Unterrichtsaufträge, die anlässlich der Stellenwahl oder im Laufe des Schuljahres nicht auf der Grundlage der Rangordnung vergeben werden können, sind im Sinne der Regelung der befristeten Aufnahme von Musiklehrerinnen und Musiklehrern (Beschluss der Landesregierung Nr. 286 vom 11. März 2014) (Externer Link) über „Direktberufung“ von geeigneten Personen zu vergeben. In solchen Fällen kann notfalls auch von den ausbildungsbezogenen Voraussetzungen abgesehen werden.

Um das Interesse an einer solchen Direktberufung zu bekunden, kann der entsprechende Antrag (Formblatt „Antrag Direktberufung Schuljahr“) an die Landesmusikschuldirektion des Bereichs Deutsche und ladinische Musikschulen (Externer Link) gerichtet werden.

Die Anträge werden am Sitz der Landesmusikschuldirektion verwaltet, sind für die Dauer eines Schuljahres gültig und allen Musikschuldirektionen zugänglich.
Ab dem 1. Juni eines jeden Jahres werden die Gesuche für das darauffolgende Schuljahr angenommen.
Sobald eine Direktberufung notwendig wird, bedient sich die betroffene Schulleitung dieser Datensammlung und kontaktiert zuallererst – sofern vorhanden – Bewerberinnen und Bewerber mit der für das Fach vorgeschriebenen Ausbildung.