Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Landespersonals

Für die Landesbediensteten ist eine Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen vorgesehen. Die Kündigungsfrist läuft ab dem ersten Tag nach Eingang des Kündigungsschreibens bei der Landesverwaltung.

Für Führungskräfte ist eine Kündigungsfrist von 4 Monaten bindend. Die Kündigungsfristen laufen ab dem ersten oder sechzehnten Tag eines Monats.

Das Kündigungsschreiben wird vom direkten Vorgesetzten zur Kenntnisnahme unterschrieben.

Das Arbeitsverhältnis kann im Einvernehmen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Die Begründung für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist im Kündigungsschreiben mit Bezug auf den Kollektivvertrag anzuführen. Die endgültige Genehmigung erfolgt durch die Direktion der Abteilung Personal.

Erfolgt die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, wird eine Kündigungsentschädigung für die nicht berücksichtigte Kündigungszeit einbehalten.

Die Kündigungszeit gilt als Dienstzeit.

In der Kündigungszeit kann auch der ordentliche Urlaub beansprucht werden.

In der Probezeit kann durch Kündigung vom Arbeitsvertrag zurückgetreten werden. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nicht vorgeschrieben.

Kündigung mit Pensionsanspruch

Die freiwillige Kündigung wg. Pension kann frühestens 1 Jahr vor Dienstaustritt eingereicht werden (Infoblatt). Aus organisatorischen Gründen ist es ratsam das Gesuch so früh wie möglich einzureichen. Bitte halten Sie auf jeden Fall folgende Kündigungsfristen ein:

  • 30 Tage vor Dienstaustritt (sämtliches Personal außer Führungskräfte)
  • 4 Monate vor Dienstaustritt (Führungskräfte)

Für die Berechnung und Auszahlung der Pension durch das NIFS/INPS ist ein telematisches Pensionsgesuch notwendig. Das telematische Gesuch kann bei einem Patronat oder über einen persönlichen PIN beim NIFS/INPS (Externer Link) gestellt werden.

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Kündigung ohne Pensionsanspruch

  • 30 Tage vor Dienstaustritt (sämtliches Personal außer Führungskräfte)
  • 4 Monate vor Dienstaustritt (Führungskräfte)

Das Verfahren für die Auszahlung einer eventuell zustehenden Abfertigung wird vom Pensionsamt von Amts wegen eingeleitet.

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

Derzeit erfolgt die Versetzung in den Ruhestand bei Erreichen des Lebensalters von 65 Jahren für Frauen und Männer, vorausgesetzt, das Pensionsanrecht ist bereits angereift. Für einige Personalkategorien gilt eine andere Höchstaltersgrenze (Feuerwehr und Forst).

Ansprechpersonen

KÜNDIGUNG OHNE PENSIONSANPRUCHT
Christine Gasser Riegler
Tel. +39 0471 411702
E-Mail: c.gasser@provinz.bz.it