Sabbatjahr für das Lehrpersonal der Berufs-, Fach-, Musikschulen und Kindergärten

Übersicht

4 Schuljahre Dienst in Vollzeit
1 Schuljahr Ruhepause    
80% Bezahlung

  • Die Dauer umfasst einen Fünfjahreszeitraum.
  • Das Sabbatjahr kann nur von Lehrpersonen mit unbefristetem Vollzeitarbeitsvertrag beansprucht werden.
  • Pro Schuljahr können maximal 5% der Lehrpersonen aus dem Kontingent des Lehrpersonals mit Vollzeitstelle eines einzelnen Bildungsbereichs das Sabbatjahr in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen

Die Fristen und Modalitäten für die Vorlage der diesbezüglichen Anträge legt die Personalabteilung im Einvernehmen mit den jeweiligen Bildungsbereichen nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaften fest. Die Ansuchen sind innerhalb 31. März jedes Jahres bei der jeweiligen Schul- und Kindergartendirektion mit Beginn des 5-Jahres-Zeitraumes im darauffolgenden Schuljahr einzureichen.

Der gesamte Fünfjahreszeitraum ist in jeder Hinsicht als Arbeitszeit mit Teilzeitverhältnis im Ausmaß von 80% zu betrachten.

Das Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag und Vollzeitarbeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren eine Ruhepause von der Dauer 1 Jahres beantragen:

  • ab dem 4. Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens 10 Jahren
  • ab dem 3. Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens 15 Jahren
  • ab dem 1. Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens 20 Jahren

Für die Festlegung des Dienstalters zählen auch Dienste, die vor Aufnahme in die Stammrolle bzw. ohne gültigen Studientitel geleistet wurden.

Wird die Ruhepause vor dem fünften Schuljahr beansprucht, ist eine geeignete Sicherstellung für das vorgestreckte Gehalt zu erbringen (unwiderrufliche Sondervollmacht - für die Verrechnung der entsprechenden Gehaltsteile über die zustehende Abfertigung). Tritt die Lehrperson vorzeitig aus dem Dienst aus, werden die vorgestreckten Gehaltsteile von der zustehenden Abfertigung in Abzug gebracht.

Auf die Ruhepause oder auf einen Teil derselben kann verzichtet werden. In diesem Fall werden die angereiften und nicht bezogenen Gehaltsteile ausbezahlt.
Die Ruhepause kann auf den darauffolgenden Fünfjahreszeitraum verschoben werden.
Im Rahmen des Fünfjahreszeitraumes kann keine Teilzeit beantragt werden.

Im Zeitraum der Arbeitsleistung bewirken Abwesenheiten ohne Gehaltskürzung keine Veränderung des Fünfjahreszeitraumes. Ausgenommen ist der Zeitraum einer eventuellen obligatorischen Schwangerschaft.
Abwesenheiten mit reduzierten Bezügen bewirken die Unterbrechung des Fünfjahreszeitraumes. Die Besoldung während der Unterbrechung erfolgt aufgrund des geltenden Arbeitsvertrages, wobei der Fünfjahreszeitraum entsprechend dem Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird.

Im Jahr der Ruhepause kann keine andere Abwesenheit gewährt werden. Ausnahme ist die obligatorische Mutterschaft oder andere schwerwiegende Gründe auf Antrag des Personals, die von der Verwaltung anerkannt werden müssen. In diesen Fällen werden die Ruhepause und der Fünfjahreszeitraum für den notwendigen Zeitraum unterbrochen und nach Beendigung der entsprechenden Abwesenheit neu festgelegt. D.h. der Fünfjahreszeitraum bzw. die Ruhepause wird entsprechend der Dauer der Unterbrechung verlängert.

Bezahlung

Während des Fünfjahreszeitraumes wird das Gehalt im Ausmaß von 80% ausbezahlt.

Kontingent

Ab dem Schuljahr 2011/2012 werden jährlich nicht weniger als zehn Stellen gewährleistet.

Einreichetermin

Innerhalb 31. März jedes Jahres

Erforderliche Dokumente

Gesetzesgrundlage

Ansprechpersonen

Lehrpersonal

Marco Battistella
Tel. +39 0471 411622
E-Mail: marco.battistella@provinz.bz.it

    Kindergartenpersonal und Mitarbeiter für Integration

    Monika Grandi
    Tel. +39 0471 411608
    Email: Monika.Grandi@provinz.bz.it