Das Enteignungsverfahren

Die folgenden Anleitungen betreffen die Enteignung von Liegenschaften oder dinglicher Rechte an Liegenschaften und die Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten, welche für die Verwirklichung von gemeinnützigen Vorhaben von Seiten des Landes, der Anstalten des Landes sowie von Betrieben derselben erforderlich sind; sie betreffen ebenfalls die zeitweiligen Besetzungen und die Dringlichkeitsbesetzungen.

Als öffentliches Bauvorhaben gilt jenes, das von einer Person des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar für die Erreichung einer gemeinnützigen Zielsetzung und somit für die Befriedigung eines bestimmten Erfordernisses der Allgemeinheit durchgeführt wird.

Güter, die der Enteignung unterliege:

  1. Güter im privaten Eigentum
  2. verfügbare Güter einer öffentlichen Körperschaft
  3. unverfügbare Güter einer öffentlichen Körperschaft, wenn die zu erreichende gemeinnützige Zielsetzung höher zu bewerten ist als jene, für die das Gut bisher bestimmt war

Güter, die nicht der Enteignung unterliegen:

  1. Domänengüter, es sei denn, sie werden vom öffentlichen Gut abgeschrieben
  2. dem heiligen Stuhl gehörende Güter, außer es besteht ein bezügliches Einvernehmen mit demselben
  3. Kultusgebäude vorbehaltlich schwerwiegender Gründe und im Einvernehmen mit der betroffenen Religionsgemeinschaft