Bewegliche Güter und Fuhrpark

Das Vermögensamt führt das Inventar aller beweglichen Güter des Landes. Die Eintragungen und Abschreibungen erfolgen gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum LG 2/87 und müssen vom Vermögensamt genehmigt und überprüft werden.

Zusätzlich werden die Versicherungen und Schadensmeldungen betreffend den gesamten Fuhrpark des Landes vom Vermögensamt verwaltet.

 

Bewegliche Güter können nach den geltenden Bestimmungen veräußert werden, falls der jeweilige Verwahrer die Sachen als außer Gebrauch gesetzt erklärt und ein Gutachten über die Angemessenheit des Preises abgibt.

 Diese Güter können auch unentgeltlich abgetreten werden, wenn die Antragsteller gemeinnützige Vereine, öffentliche Körperschaften, Genossenschaften oder Vereinigungen oder andere juristische Personen sind, die keine Gewinnabsicht verfolgen, die ihren Sitz in Südtirol haben und hauptsächlich für die Bevölkerung Südtirols tätig sind.

Bildergalerie - Kunstwerke in Landeseigentum

Hier finden Sie Abbildungen einiger der bedeutendsten Kunstwerke in Landeseigentum. Um eine vergrößerte Ansicht der Bilder zu erhalten, klicken Sie in das Bild.