Skigebietsdienstbarkeit

Die Festlegung der Vergütung für die Auferlegung einer Skigebietsdienstbarkeit ist in Art. 25 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14 (Ordnung der Skigebiete) und in Art. 19 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 12. Januar 2012, Nr. 3 (Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 23. November 2010, Nr. 14, "Ordnung der Skigebiete") geregelt.

Dem grundbücherlichen Eigentümer der mit der Skigebietsdienstbarkeit belasteten Fläche stehen folgende Entschädigungen zu:

  1. eine einmalige Entschädigung für die Belastung, die der Grund und allfällige Gebäude durch die Auferlegung der Skigebietsdienstbarkeit erleiden,
  2. zusätzlich zur Entschädigung gemäß Zahl 1) eine jährliche Entschädigung für Ernteminderung und sonstige Schäden, die allenfalls durch die Nutzung der betreffenden Grundflächen entstehen.

Die jährliche Entschädigung ergibt sich aus der Multiplikation einer Basisentschädigung mit einem Tourismuskoeffizienten.

Die Basisentschädigung errechnet sich aus der geografischen Lage und der Qualität des Grundstückes sowie aus der voraussichtlichen Ertragsminderung. Als Richtwert für die Berechnung der Ernteminderung wird bei Almen, Bergwiesen und einschnittigen Wiesen ein Ernteausfall pro Hektar im Gegenwert von 1500 kg Heu und bei zweischnittigen Wiesen von 3000 kg Heu angenommen.

Der Tourismuskoeffizient ist ein Koeffizient zwischen 1 und 3, mit welchem das Fremdenverkehrsaufkommen im Skigebiet und die ökonomische Bedeutung der einzelnen Aufstiegsanlagen und Skipisten berücksichtigt werden. Diese Koeffizienten sind wie folgt festgelegt:

  • Koeffizient 1: gering entwickeltes Skigebiet
  • Koeffizient 2: mäßig entwickeltes Skigebiet
  • Koeffizient 3: hoch entwickeltes Skigebiet

Die Festlegung der Basisentschädigung und die Zuweisung des Tourismuskoeffizienten erfolgen alle zwei Jahre durch das Landesamt für Schätzungen nach Anhören des auf Landesebene repräsentativsten Bauernverbandes und des Verbandes der Seilbahnunternehmer Südtirols. Mit Dekret des Amtsdirektors vom 31. August 2016, Nr. 14946 wurden vom Schätzamt für die Berechnung der Basisentschädigung der Heupreis in 20,00 €/100 kg Heu festgelegt sowie die Tourismuskoeffizienten für einzelen Skigebiete gemäß Fachplan Aufstiegsanlagen und Skipisten zugewiesen.

 

 

Für Eigentümer von Grundstücken, die diese nicht als Selbstbebauer bearbeiten, werden höhere Tourismuskoeffizienten als 1 um die Hälfte reduziert.

Verlaufen die Skipisten auf unproduktivem Gelände, so beträgt die Entschädigung ein Drittel der gemäß obigen Bestimmungen festzulegenden jährlichen Entschädigung.

Die einmalige Entschädigung beträgt das Zehnfache der jährlichen Entschädigung.

Dem grundbücherlichen Eigentümer werden auf jeden Fall sämtliche Schäden ersetzt, die allenfalls beim Anlegen des Skigebietes durch notwendige Besetzungen angrenzender Grundstücke verursacht werden.