Entscheidung über die Grundbuchbeschwerde

Gegen die Beschlüsse des Grundbuchrichters ist Beschwerde an den Senat des Landesgerichtes zulässig. Dem Senat darf der Richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat, nicht angehören. Die Beschwerde ist ein echtes Rechtsmittel, um vor dem Kollegialgericht etwaige Mängel der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen. Der Senat des Landesgerichtes entscheidet mit Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung aufgrund der dem Grundbuchsrichter vorgelegten Akten. Das Beschwerdeverfahren ist folglich ein strikt urkundliches Verfahren; die Anwesenheit der Parteien ist nicht vorgesehen. Das in nicht öffentlicher Sitzung erlassene Dekret des Landsgerichtes, mit welchem über die eingereichte Beschwerde entschieden wird, wird von Amts wegen dem Grundbuchsrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat, mitgeteilt, um die Zustellung an die betroffenen Personen zu veranlassen. Gegen das Dekret des Landesgerichts - sofern dieses vom Beschluss des Grundbuchrichters abweicht - ist eine Beschwerde an das Oberlandesgericht innerhalb von dreißig Tagen ab erfolgter Zustellung zulässig.

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