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Agri-Photovoltaik für wissenschaftliche Zwecke erlaubt

Auf landeseigenen landwirtschaftlichen Flächen sind Agri-Photovoltaikanlagen zu Forschungszwecken künftig gestattet: Die Landesregierung hat die geltenden Durchführungsbestimmungen ergänzt.

Die Durchführungsverordnung über die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Dekret des Landeshauptmanns Nr. 13/2020) legt fest, in welchen Fällen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne spezifische Flächenwidmung errichtet werden können. Sie beinhaltet unter anderem Bestimmungen für die Anbringung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren.

In ihrer heutigen Sitzung (21. Mai) hat die Landesregierung auf Vorschlag des Landesrats für Energie Peter Brunner eine Ergänzung der Verordnung genehmigt: Diese besteht darin, dass die Verwirklichung von Pilotprojekten für Agri-Photovoltaikanlagen auf landeseigenen Flächen im Landwirtschaftsgebiet zu wissenschaftlichen Zwecken künftig gestattet ist.

"Damit ermöglichen wir die Verwirklichung von Agri-Photovoltaik-Versuchsanlagen auf landeseigenen Flächen für die Forschung", erklärt Landesrat Peter Brunner. "Wir gehen damit einen wichtigen Schritt zur Erzeugung von erneuerbarer Energie durch Agri-Photovoltaikanlagen, die derzeit gesetzlich noch nicht erlaubt sind." Das staatliche Dekret, das geeignete Flächen für Agri-Photovoltaik festlegt, sei in Ausarbeitung, berichtet Brunner. "Nach dessen Erlass können generelle Lösungen für das gesamte Landesgebiet gesucht werden. Bis dahin sind durch diese Änderung Pilotprojekte auf landeseigenen Flächen zu Forschungszwecken erlaubt", erklärt der Landesrat. 

Bei der Agri-Photovoltaik, auch Agro- oder Agrar-Photovoltaik genannt, werden landwirtschaftliche Produktion und Stromerzeugung auf der gleichen Fläche miteinander kombiniert.

Der Rat der Gemeinden hat sein Einvernehmen zur Änderung der Verordnung erteilt.


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LPA/mpi