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Landesregierung fördert nachhaltige Gewässernutzung

Die Wassernutzungsgebühren fließen in das Gewässermonitoring und in Beiträge für die Landwirtschaft. Am 16. April hat die Landesregierung die neuen Richtlinien verabschiedet.

Für die Nutzung öffentlicher Gewässer sind in Südtirol Wassergebühren zu entrichten. Die Bestimmungen in diesem Bereich legt das Landesgesetz 10/2019 fest. Demnach werden 50 Prozent der Einnahmen aus den Wassernutzungsgebühren dafür verwendet, die Kosten für die Untersuchung und Wiederherstellung eines zumindest guten ökologischen Gewässerzustands zu decken. Mit der anderen Hälfte der Einnahmen werden Beiträge für die Förderung einer nachhaltigen und umweltgerechten Gewässernutzung, insbesondere für die Optimierung von Anlagen und deren Anpassung an die durch den Klimawandel bedingten Veränderungen des Wasserhaushalts, finanziert. Während das Gewässermonitoring in den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für nachhaltige Gewässernutzung fällt, werden die Förderbeiträge von der Landesabteilung Landwirtschaft vergeben.

Die Landesregierung hat am 16. April auf Vorschlag des zuständigen Landesrats Peter Brunner die neuen "Richtlinien zur Deckung der Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzungen und zur Förderung einer nachhaltigen Gewässernutzung" verabschiedet. Rund 3,8 Millionen Euro sind dafür im Landeshaushalt 2024 vorgesehen. Der heutige Beschluss ersetzt jenen vom April 2023. "Ziel ist es, mit den neuen Richtlinien den Fokus noch stärker auf die nachhaltige Nutzung der Gewässer im Land zu legen", so Landesrat Brunner.

Für den landwirtschaftlichen Teil neu ist die Einführung einer zusätzlichen förderfähigen Maßnahme: Mit den Einnahmen aus den Wassergebühren kann auch die Errichtung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Reinigung von Anwendungsgeräten für die Pflanzenschutzmittel gefördert werden. Zudem wurden auch einige Detailbestimmungen abgeändert, um den Verwaltungsablauf effektiver und effizienter zu gestalten. So wurde der Zeitraum, in dem die Beitragsgesuche gestellt werden können, geändert: Diese können vom 1. Februar bis zum 30. September eingereicht werden, und nicht mehr ganzjährig. Die förderfähigen Mindestkosten pro Antrag werden von 30.000 auf 20.000 Euro herabgesetzt.

Auf der Seite des Gewässermonitorings werden neben dem Ankauf von Infrastrukturen und Geräten für das Monitoring nun auch deren Wartung und Reparatur sowie die erforderliche Software gefördert. Neben der Erhebung der Fließgewässer werden auch weitere Maßnahmen mit den Einnahmen aus den Wassergebühren finanziert: So etwa die Revitalisierung von Oberflächengewässern, die Erweiterung von Fluss- und Bachläufen, der Erhalt landschaftlich und kulturhistorisch wertvoller Bewässerungssysteme oder der Erhalt naturnaher Gewässerlebensgemeinschaften wie autochthone Fisch- und Krebsarten.


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LPA/mpi