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Publikationsförderung: Neue Richtlinien bringen Vereinfachung

Wer eine Landesförderung im Bereich von Publikationen und Verlagstätigkeit in Anspruch nimmt, kann mit verwaltungstechnischen Erleichterungen rechnen.

Publikationen, die für Südtirol von Bedeutung sind oder sich auf Südtirol beziehen, können durch die Landesabteilung Deutsche Kultur und die Landesabteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung gefördert werden. Die rechtliche Grundlage dafür bilden das Landeskulturgesetz (LG 9/2015) und die entsprechenden Richtlinien, welche die Landesregierung im Sommer 2016 genehmigt hatte. Zuschüsse sind für die Erarbeitung, die Erstellung und den Ankauf von Publikationen vorgesehen, auch wenn diese auf Audioträgern oder in digitaler Form veröffentlicht werden. Ebenso können Initiativen gefördert werden, die Titel und Programme mit Südtirol-Bezug im In- und Ausland bewerben sowie Preisausschreiben, die im Zusammenhang mit Publikationen von Landesinteresse durchgeführt werden.

Die Landesregierung hat heute (24. Oktober) auf Vorschlag von Landesrat Philipp Achammer beschlossen, die entsprechenden Förderrichtlinien zu ändern. "Damit vereinfachen wir das Verwaltungsverfahren, entlasten die Antragstellenden und verkürzen die Verfahrenszeiten", erklärt Landesrat Achammer.

Die beschlossenen Änderungen betreffen die Rechnungslegung beziehungsweise die Abrechnung der Vorschüsse. Künftig müssen Nutznießende dieser Landesförderungen bei der Abrechnung der Landesbeiträge beziehungsweise der entsprechenden Vorschüsse nicht mehr alle Rechnungsbelege beilegen, vielmehr können die getätigten Ausgaben durch eine zusammenfassende Aufstellung ersetzt werden. Aus dieser Aufstellung müssen die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen. Beizulegen ist eine Erklärung des Antragstellenden oder des gesetzlichen Vertretenden über die Rechtmäßigkeit der Angaben. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben bis 30. September des Jahres abrechnen, erst in der Folge können die weiteren Beträge ausbezahlt werden. Verlage und Nutznießer der Förderung müssen Belege und Rechnungen allerdings aufbewahren, um die Unterlagen und Dokumente bei einer möglichen Stichprobenkontrolle vorweisen zu können. Diese Kontrolle muss die Verwaltung laut Gesetz bei sechs Prozent der Beitragsempfänger vornehmen.

Die neue Regelung tritt nach Veröffentlichung der geänderten Richtlinien im Amtsblatt der Region in Kraft.


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LPA/jw