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Neuerungen an der Dienststelle für die Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen

Mit Stichtag vom 1. August führt eine unentschuldigte Abwesenheit, wenn sie nicht mindestens drei Arbeitstage vorher mitgeteilt wurde, zu einer sechsmonatigen Sperre der Kandidatin oder des Kandidaten.

Ab Montag, den 1. August 2022, werden die neuen Prüfungskriterien, die mit Beschluss Nr. 405 der Landesregierung vom 14.06.2022 definiert wurden, in die Praxis umgesetzt. Sie betreffen sowohl organisatorische Maßnahmen rund um die Anmeldung zur Prüfung wie auch die Abwicklung der Prüfungen und zielen darauf ab, die Abläufe insgesamt zu optimieren und die Wartezeiten zu verkürzen, die insbesondere aufgrund der Sicherheitsmaßnahmen infolge der Coronapandemie entstanden sind.

Die bedeutendste Neuerung betrifft die Einführung der Mitteilungspflicht im Falle einer Abwesenheit am Prüfungstag: Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat den vorgesehenen Prüfungstermin nicht wahrnehmen kann, muss sie oder er die Dienststelle für die Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen mindestens drei Werktage vor dem Prüfungstag darüber in Kenntnis setzen. Ausnahmen sind nur aus nachweislich berechtigten Gründen zulässig. Eine unentschuldigte Absenz führt zur sechsmonatigen Sperre der Kandidatin oder des Kandidaten, was so viel bedeutet, dass dieser Person im genannten Zeitraum sowohl jedwede neue Anmeldung bei der Dienststelle für die Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen als auch eine Vorverlegung des Prüfungstermins verwehrt bleiben.

Dieselbe Frist von drei Werktagen gilt auch für die Verschiebung des Prüfungstermins, welche in der Regel nur ein einziges Mal und innerhalb von 30 Tagen möglich ist.

Diese Änderungen versetzen die Dienststelle in die Lage, freiwerdende Plätze anderen Kandidatinnen und Kandidaten zuzuweisen, wodurch die volle Auslastung der Prüfungskommissionen gewährleistet und der Abbau der Wartezeiten erleichtert wird.

Zu den Änderungen in der Abwicklung der Prüfungen gehören die Reduzierung der Kommissionsmitglieder in der einsprachigen Prüfung von bisher vier auf zwei Kommissare, die Anpassung der Dauer einzelner Module der einsprachigen und der zweisprachigen Prüfung sowie die Bestimmung, dass Unterstreichungen auf den Arbeitsblättern fortan nicht mehr als Annullierungsgrund angesehen werden.