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Schülertransport

Einreichtermin

Samstag, 31.03.2012

Einreicheort

Sekretariat der zuständigen Schule

Wo sind die Anträge erhältlich?

In den zuständigen Schulen

Voraussetzungen für die Zulassung zur Schüler/-innenbeförderung

  • 2,0 km Entfernung: Wohnort – Schule - bei Inanspruchnahme eines Liniendienstes;
  • 2,5 km Entfernung: für Sekundarschüler/-innen (Oberschüler/-innen): bei Inanspruchnahme eines Sonderdienstes.

Voraussetzung für die Einrichtung von eigenen Zubringerdiensten

  • 4 SchülerInnen und 2,5 km Entfernung: für Oberschüler/-innen.

Anzahl der Tagesfahrten

  • in der Regel eine Hin- und eine Rückfahrt;
  • weitere Fahrten, wenn verpflichtend vorgeschriebener Unterricht (auch nachmittags).

Zulassung zur kostenlosen Schüler/-innenbeförderung

Alle Schüler/innen können, sofern die Mindestvoraussetzung hinsichtlich Entfernung besteht, kostenlos zum Schüler/innentransport zugelassen werden.

Härtefälle

In Abweichung zu den vorhin erwähnten Mindestvoraussetzungen in Bezug auf die Schüler/-innenzahl und die Entfernung können, gemäß Beschluss der Landesregierung vom 06.10.2008, Nr. 3555, gegebenenfalls auch Beförderungsdienste eingerichtet werden, wenn die Mindestvoraussetzungen nicht gegeben sind:
Die Familie ist aus objektiv nachweisbaren Gründen nicht in der Lage, ihr Kind in die Schule zu bringen und aufgrund der Beschaffenheit des Schulweges, ist die Zurücklegung für das anspruchberechtigte Kind unzumutbar. Wenn bei Benutzung enes Liniendienstes die Wartezeit vor Unterrichtsbeginn oder nach Unterrichtsende 30 Minuten am Vormittag und 60 Minuten am Nachmittag überschreitet, kann bei einer Mindestabzahl von 4 Oberschülern/-innen, ein Sonderdienst eingerichtet werden.  

Einreichetermine

Die Schüler/innen müssen innerhalb 31. März 2012 bei der zuständige Schule um die Zulassung zur Schülerbeförderung ansuchen.
Innerhalb 27. April 2012 übermitteln die Schulen dem Amt für Personenverkehr mittels Schulpassprogramm die Namen aller Schüler/innen zwecks Bestätigung der bisherigen Zubringerdienste des Schuljahres 2011/12 und für die Anträge um Einrichtung neuer Dienste sowie für die Einrichtung/Bestätigung von Beförderungsdiensten in Abweichung der geltenden Bestimmungen.

Weiters übermitteln die Schulen dem Amt für Schulfürsorge und dem Amt für Personenverkehr das Formblatt H für die Einrichtung von Beförderungsdiensten für Schüler/-innen mit Behinderung

Abwicklung der Schüler/-innenbeförderungsdienste

Die technische Durchführung der Beförderungsdienste für Schüler/-innen obliegt dem Landesamt für Personenverkehr Crispistrasse 10, in Bozen, Tel. 0471/415480/1, Fax 0471/415499.

Vergütung der Fahrt- und Begleitspesen an Schüler/-innen mit Behinderung

Alle Schüler/-innen mit Behinderung, die eine Pflicht- oder Sekundarschule II. Grades (Oberschule), eine Kunst- oder eine Berufsschule besuchen und die Voraussetzungen lt.L.G. Nr. 20/83 erfüllen, haben Anrecht auf die Vergütung der Fahrtspesen, wenn die Erziehungsberechtigten die Fahrten zur Schule bzw. zu den Therapien selber übernehmen.
Beiträge unter 50,00 Euro werden nicht ausbezahlt.
Die Anträge sind im Amt für Schulfürsorge erhältlich.

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