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Erfassung von Luftfahrthindernissen

Zielsetzung

Gemäß Landesgesetz 1/06 sind die Betreiber von Luftfahrthindernissen verpflichtet, deren  Bestehen, Errichtung und Abbau der Landesabteilung Forstwirtschaft zu melden. Das Ziel ist die Erstellung einer flächendeckenden, digitalen,  täglich ajournierten Karte der gesamten Flughindernisse in Südtirol. Diese Karte soll Hubschrauber- und Flugzeugpiloten einen genauen Überblick bieten bzw. die notwendige Information bereitstellen, um den Hindernissen in der Luft auszuweichen und somit wesentlich zur Flugsicherheit beitragen.

 

Definition Luftfahrthindernisse

Luftfahrthindernisse sind (gemäß Landesgesetz 1/06, Art. 40) vertikale Bauten wie Masten, Antennen, Stützen, Kamine und ähnliche Bauten sowie lineare Infrastrukturen wie Seilbahnen, elektrische Leitungen, gespannte Seile und ähnliche Infrastrukturen, die eine gewisse Höhe über Grund überschreiten.
In die digitalen Karten, in welchen die Luftfahrthindernisse verzeichnet sind, werden folgende Anlagen eingetragen:

  • senkrechte Hindernisse:
    • mit einer Höhe über Grund von mindestens 60 Metern innerhalb der geschlossenen Ortschaften,
    • mit einer Höhe über Grund von mindestens 15 Metern außerhalb der geschlossenen Ortschaften.
  • linienförmige Hindernisse:
    • mit einer Höhe über Grund von mindestens 15 Metern,
    • in Form von Elektroleitungen mit einer Netzspannung von mehr als 50 Kilovolt,
    • alle Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 15 Metern außerhalb der geschlossenen Ortschaft, die sich in einer besonderen Lage befinden und nicht leicht erkennbar sind.

Bisherige Erhebungen

Im Laufe des Jahres 2006 wurden über 2.000 „kleine" Luftfahrthindernisse, wie Materialseilbahnen, Schussdrähte oder Holzbringungsanlagen, aber auch Materialseilbahnen zu Schutzhütten von der Forstbehörde digital erfasst.

Da gerade diese „kleinen" und deshalb schwer sichtbaren Anlagen größere Gefahren für die Piloten darstellen, wurden exponierte Anlagen auch mit weniger als 15 m Basishöhe digitalisiert.

Neben den „kleinen" Luftfahrthindernissen wurden  auch die fixen Aufstiegsanlagen erfasst.

Derzeit (Stand vom 31.01.2011) umfasst die digitale Karte 2.283 linienförmige und 729 vertikale Hindernisse.

Linienförmige Luftfahrthindernisse Anzahl
Materialkleinseilbahn 1.437
Materialseilbahn 128
Ortsveränderliche Materialseilbahn 17
Schussdraht 359
Seilbahn zur Beförderung von Personen und Gütern 6
Elektroleitungen 30
Andere (Wasserleitungen, usw.) 72
Aufstiegsanlagen 234


Luftfahrthindernisse im Bürgernetz - Geobrowser Pro

Die Karte der bisher erfassten Luftfahrthindernisse ist im Geobrowser Pro veröffentlicht. Hier sind die Hindernisse detailliert beschrieben. So finden sich auf der Karte der genaue Verlauf eines Drahtseiles und die Standorte eventueller Stützen. Gleichzeitig ist für jedes Hindernis ein eigener Datensatz abrufbar, aus dem die schräge Seillänge, die maximale Höhe über Grund, der Anlagetyp und deren eventuelle Kennzeichnung hervorgehen.
Neuerrichtungen und Abbrüche von Anlagen werden vom Amt für Forstplanung ständig aktualisiert und der aktuelle Stand kann über den Landesbrowser Geobrowser Pro jederzeit eingesehen werden.

Ausschnitt aus dem Geobrowser ProAusschnitt aus dem Geobrowser Pro


Weitere Erhebungen

2010 hat man mit der Erhebung der Elektroleitungen und Umsetzer begonnen.


Meldung „kleiner“ Anlagen

Unter „kleine“ Anlagen sind vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Anlagen zu verstehen, wie

Materialkleinseilbahn 

  • Materialkleinseilbahnen (maximale Nutzlast bis 1.000 kg) zur ausschließlichen Beförderung von Gütern
  • Seilriesen für die ausschließliche Beförderung von Gütern (z.B. Heuschussdrähte)
  • Ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung
  • Materialseilbahnen zu Schutzhütten.

Für die Meldung dieser „kleinen“ Anlagen bietet die Abteilung Forstwirtschaft den Betreibern eine Hilfeleistung an: Anhand eines Computerprogrammes wird mit Hilfe des Betreibers die Anlage in der gebietsmäßig zuständigen Forststation in die digitale Karte eingetragen und gleichzeitig das Meldeformular für die staatliche Meldung erstellt. Dieses ist vom Eigentümer zu unterschreiben und an die Adressen der sachzuständigen Organisationseinheiten des Verteidigungsministeriums mit eingeschriebenem Brief 30 Tage vor Errichtung eines Hindernisses zu senden.


Meldung „großer“ Anlagen

Für die Meldung aller anderen Luftfahrthindernisse, welche meist kommerziellen Zwecken dienen, wie

  • Seilbahnen für die Beförderung von Personen
  • Elektroleitungen
  • Telefonleitungen
  • Eisenbahnleitungen

müssen die Betreiber mittels Meldeformular bei der Landesabteilung Forstwirtschaft und bei den sachzuständigen Organisationseinheiten des Verteidigungsministeriums mittels eingeschriebenem Brief selbst Sorge tragen.
Für die Meldung an die Landesabteilung Forstwirtschaft zur digitalen Erfassung der Luftfahrthindernisse muss das ausgefüllte Meldeformular (= gesamte Excel-Datei) auch über e-Mail an das Amt für Forstplanung geschickt werden.

ElektroleitungenFür Elektroleitungen mit einer Netzspannung von mehr als 50 Kilovolt muss das Formular um zusätzliche Angaben bezüglich Erstellung eines Elektrosmogkatasters ergänzt werden.

Eine Hilfe zum Ausfüllen des Meldeformulars bzw. der Excel-Datei bietet die Anleitung zur Meldung der Luftfahrthindernisse.

Die Meldung von Neuanlagen muss in gleicher Weise erfolgen und vom Betreiber der Anlage 30 Tage vor Errichtung des Hindernisses an die oben angeführten Adressen gesendet werden.


Erforderliche Genauigkeit

Gemäß Durchführungsverordnung zum LG 1/06 ist eine Lagegenauigkeit der Anlagen von 20 m vorgesehen.
Jedoch müssen die Stützen von Elektroleitungen von mehr als 50 Kilovolt mit einer Lagegenauigkeit von 5 m gemeldet werden.


Abbruch bzw. Abbau von Anlagen

Ebenso wie die Neuerrichtung von Anlagen ist deren Abbruch gemäß Landesgesetz 1/06 seitens der Betreiber meldepflichtig.
Dabei genügt es auf dem aufbewahrten Meldeformular das Datum des Abbruches einzutragen und zu unterschreiben. Dieses Formular ist dann mittels eingeschriebenem Brief wieder an die sachzuständigen Organisationseinheiten des Verteidigungsministeriums  und an das Amt für Forstplanung spätestens sieben Tage nach Abbruch der Anlage zu senden.
Eine Ausnahme besteht für Betreiber von ortsveränderlichen Materialseilbahnen. Als „orstsveränderlich“ gilt eine Materialseilbahn (z.B. zur Holzbringung), die spätestens nach 90 Tagen ab dem Datum des Baubeginns wieder abgetragen wird. Durch Angabe des Abbruchdatums bereits bei der Meldung des Aufbaus der Anlage erspart sich der Betreiber deren Abmeldung. Die Anlage wird nach Ablauf dieses Datums automatisch im System als „abgetragen“ gekennzeichnet und in der Folge gelöscht.


Newsletter Luftfahrthindernisse

Auf Wunsch senden wir ihnen täglich an ihre E-Mail-Adresse die Meldung neuer Luftfahrthindernisse sowie deren Abbruch. Der Dienst ist kostenlos.

Registrierung


Ansprechpartner

Amt für Forstplanung, Forest.management@provinz.bz.it
Tel. 0471/415340


Links

Landesgesetz 1/06

Geobrowser Pro

  1. Meldeformular [XLS 329 kb]
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