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Generaldirektion Sabes: Kundmachung für Eintragung ins Landesregister

Die Eintragung in das Landesverzeichnis der geeigneten Personen für die Besetzung der Generaldirektion des Sanitätsbetriebes ist bis 30. August möglich.

Mit einer außerordentlichen Kundmachung wird die Eintragung in das Landesverzeichnis zur Ernennung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebs geöffnet. Dies hat die Landesregierung in ihrer heutigen Sitzung beschlossen. Die Gesuche können bis zum 30. August 2023 um 12 im Landesamt für Gesundheitsordnung persönlich oder via zertifizierter Mail (Pec) an ges.ord.san@pec.prov.bz.it eingereicht werden.

Das Land folgt mit der außerordentlichen Öffnung der staatlichen Vorgehensweise. Vor kurzem wurde auf Staatsebene das gesamtstaatliche Verzeichnis zu einem zusätzlichen Zeitpunkt geöffnet, um eine größere Auswahlgeeigneter Personen sicherzustellen. Mit der außerordentlichen Öffnung des Landesverzeichnisses will man auch in Südtirol die Möglichkeit schaffen, den Kreis der geeigneten Bewerber und Bewerberinnen zu erweitern.

Vergangene Woche hatte die Landesregierung das Prozedere für die Eintragung ins Landesregister an die staatlichen Bestimmungen angepasst (LPA hat berichtet). Die außerordentliche Öffnung des Verzeichnisses wird nun gemäß der neuen Bestimmung durchgeführt. Personen, welche im staatlichen Register eingeschrieben sind und die notwendigen Voraussetzungen besitzen, können ihr Interesse bekunden. Aber auch andere Interessierte können sich nun ohne Kolloquium in das Landesregister eintragen lassen, sofern sie die notwendige Punktezahl für die Bewertung ihrer Titel und des Curriculums erreichen.

Eine Kommission wird die eingereichte Dokumentation prüfen und bewerten. Wer die Mindestpunktezahl erreicht, wird in das Verzeichnis der Geeigneten aufgenommen. Die ins Verzeichnis eingetragenen Personen können sich dann für den Posten der Generaldirektorin oder des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebes bewerben. Personen, die bereits im Landesregister aufscheinen, bleiben eingeschrieben, sofern die Frist von vier Jahren seit Eintragung nicht verstrichen ist.


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LPA/so