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Fragen und Antworten

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[IT-Bonus]

Ich habe eine unbefristete Anstellung, war aber im genannten Zeitraum aus Erziehungsgründen freigestellt bzw. habe die Freistellung für eine weitere Mutterschaft unterbrochen. Bin ich dennoch anspruchsberechtigt?

Die verpflichtende Arbeitsenthaltung der Bediensteten („Mutterschaftszeit“) gilt als Dienst in jeder Hinsicht und zählt somit auch für die Voraussetzungen für die Rückerstattung von Ausgaben für IT-Ausstattung.

Datum: 5.11.2021
[IT-Bonus]

Wer kann um die Rückerstattung von Ausgaben für IT-Ausstattung an das Personal der Kindergärten und Schulen („IT-Bonus“) ansuchen?

Das Personal der Kindergärten und Schulen kann um die Rückerstattung der Ausgaben für die Anschaffung von IT-Geräten ansuchen, wenn es zwischen 5. März 2020 und 15. November 2021 für mindestens drei Monate didaktische oder unterstützende Tätigkeiten in einem Kindergarten oder in einer Schule durchgeführt hat.

Datum: 5.11.2021
[IT-Bonus]

Die Berechnung der Höhe der Rückerstattung scheint recht komplex zwischen zusätzlichen Stunden und Einsparungen Arbeitgeber usw. zu sein. Können Sie mir bitte ein Beispiel geben, wie viel ich zum Beispiel für ein Gerät mit dem Ankaufspreis von 100 € rückerstattet bekomme?

Aufgrund der vorgesehenen Kriterien werden 100 Prozent des Ankaufpreises bis zu einem Höchstbetrag von 520 Euro zurückerstattet. Wenn der Ankaufspreis hingegen z.B. 800 Euro beträgt, werden 520 Euro zurückerstattet.

Datum: 5.11.2021
[IT-Bonus]

Wo reiche ich den Antrag um Rückerstattung ein?

Der Antrag um Rückerstattung muss ausschließlich auf telematischem Wege über den Online-Dienst „Antrag IT-Bonus“ gestellt werden, der über den folgenden Link https://www.provinz.bz.it/bildung-sprache/deutschsprachige-schule/bildungsverwaltung/it-bonus.asp zugänglich ist.

Datum: 5.11.2021
[IT-Bonus]

Wann muss ich die IT-Ausstattung kaufen, um eine Rückerstattung zu erhalten?

Der Ankauf der IT-Ausstattung muss in der Zeit zwischen 5. März 2020 und einschließlich 15. November 2021 erfolgt sein bzw. erfolgen, um die Rückerstattung zu erhalten.

Datum: 5.11.2021
[Fernunterricht Grund- und Mittelschule]

Kann ein Schüler/eine Schülerin, der/die aufgrund von Quarantäne im Fernunterricht ist, in diesem Zeitraum bewertet werden?

Ja, dies ist möglich, sofern der betreffende Schüler/die betreffende Schülerin keinerlei Einschränkungen aufgrund seines/ihres Gesundheitszustandes aufweist.

Datum: 9.11.2020
[Fernunterricht Grund- und Mittelschule]

Müssen Rückmeldungen an die Schüler*innen im Rahmen des Fernunterrichts in Form einer Note erfolgen?

Im Bewertungsbeschluss (Beschluss der Landesregierung vom 31.10.2017, Nr. 1168, abgeändert mit Beschluss der Landesregierung vom 25.08.2020, Nr. 621) ist in Art. 5, Abs. 1 festgelegt, dass die Bewertung kontinuierlich erfolgt, förderorientiert ist und Fähigkeiten, Fertigkeiten, Haltungen und Kenntnisse berücksichtigt. Im Laufe des Semesters muss die Rückmeldung an die Schüler*innen weder in der Grund- noch in der Mittelschule in Form von Ziffernnoten erfolgen. Dies gilt sowohl im Präsenz- als auch im Fernunterricht. Nur die periodische Bewertung (am Ende des Semesters) und die Jahresbewertung müssen in der Mittelschule in Form von Ziffernnoten erfolgen, während in der Grundschule auch dort eine beschreibende Form vorgesehen ist (Bewertungsbeschluss, Art. 5, Abs. 2).

Datum: 9.11.2020
[Fernunterricht Grund- und Mittelschule]

Wie kann ich sicherstellen, dass die Schüler*innen in Bewertungssituationen im Fernunterricht keine unerlaubten Hilfsmittel nutzen?

Dies kann insbesondere durch den Einsatz von geeigneten Bewertungsformaten gewährleistet werden. Während sich schriftliche Tests oder mündliches Abfragen im Fernunterricht nur sehr bedingt eignen – vor allem dann nicht, wenn es sich dabei um ein reines Wiedergeben von Lerninhalten handelt – sind Bewertungsformate, welche die zu erwerbenden Kompetenzen stärker in den Blick nehmen, bzw. Bewertungen, die sich auf Lernprodukte (z. B. Referat, Präsentation, Plakat, schriftliche Ausarbeitung, Video u. Ä.) beziehen, besser geeignet.
Datum: 9.11.2020
[Fernunterricht Grund- und Mittelschule]

Muss für jeden Schüler/jede Schülerin eine bestimmte Anzahl von schriftlichen Kontrollarbeiten durchgeführt werden?

Müssen für jeden Schüler/jede Schülerin schriftliche und mündliche Bewertungselemente vorliegen?

Art. 3 des Bewertungsbeschlusses (Beschluss der Landesregierung vom 31.10.2017, Nr. 1168, abgeändert mit Beschluss der Landesregierung vom 25.08.2020, Nr. 621) legt Folgendes fest: Die Bewertung nimmt Bezug auf die Rahmenrichtlinien des Landes und stützt sich auf schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen, Lernbeobachtungen und andere geeignete Elemente und Verfahren, die in ausreichender Anzahl gesammelt, durchgeführt und in den jeweiligen Dokumenten der Schule vermerkt werden.

Es liegt somit im Ermessen der Lehrperson, die geeigneten Methoden und Verfahren für die Bewertung auszuwählen. Die angestrebten Kompetenzziele sind Bezugspunkt und ausschlaggebend für die Art der Bewertung. Zu berücksichtigen sind dabei die auf Schulebene diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die festgelegten allgemeinen bzw. fachspezifischen Bewertungskriterien.

Datum: 9.11.2020
[Fernunterricht Grund- und Mittelschule]

Welche Regelung gilt in Bezug auf die Arbeitszeit der Lehrpersonen im Fernunterricht?

Diesbezüglich gilt die am 6. August 2020 getroffene Vereinbarung mit den Gewerkschaften: Für die Arbeitsleistung im Fernunterricht gibt es keine detaillierte Verrechnung der Unterrichtsstunden, sondern die Arbeitsleistung der Lehrpersonen ergibt sich aus der strukturierten Unterrichtsvorbereitung und den dazugehörigen Arbeiten, die nachvollziehbar sind (z. B. Wochenpläne/Module, Lernpläne, Videokonferenzen, Kontakte mit Schüler*innen usw.). Schulen treffen Vereinbarungen, über welche Zeit sich die Begleitung der Schüler*innen und die Rückmeldung, Korrektur, …. in der Regel erstreckt (z. B. in der Regel von Montag bis Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr).

Datum: 9.11.2020