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Fragen und Antworten

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[Fernunterricht Oberschule]

Kann die Mitarbeit der Schüler*innen für die Bewertung des Fernunterrichts berücksichtigt werden?

Das ist grundsätzlich möglich, sofern es klare Kriterien gibt und diese den Schüler*innen transparent kommuniziert wurden. Entsprechende Kriterien können beispielsweise sein:

  • Verlässlichkeit und Sorgfalt in der Erledigung von Arbeitsaufträgen bzw. Hausaufgaben
  • Pünktlichkeit und reguläre Abgabe der Arbeitsaufträge
  • Kooperationsbereitschaft, insbesondere bei kollektiven Aufgabenstellungen
  • konstante Teilnahme am Fernunterricht und aktive Beteiligung
  • Argumentationsfähigkeit bei Diskussionen
  •  Selbstständigkeit
Datum: 4.11.2020
[Fernunterricht Oberschule]

Wie wirken sich die Lernrückstände aus dem Vorjahr auf die Bewertung im heurigen Schuljahr aus?

Falls Schüler*innen im Schuljahr 2019/2020 trotz Lernrückständen in die nächste Klassenstufe versetzt wurden, ist es Aufgabe der Lehrpersonen der entsprechenden Fächer, im Laufe des Schuljahres 2020/21 zu überprüfen, ob bzw. inwieweit der Schüler/die Schülerin die Lernrückstände aufholen konnte bzw. inwieweit sich diese auf den Lernerfolg im laufenden Schuljahr auswirken. Das Ergebnis dieser Überprüfungen wird bei der Schlussbewertung am Ende des laufenden Schuljahres mitberücksichtigt und für eine eventuelle Integration des Schulguthabens des Schuljahres 2019/20 verwendet.

Datum: 4.11.2020
[Fernunterricht Oberschule]

Was passiert, wenn Schüler*innen am Fernunterricht nicht teilnehmen?

Grundsätzlich ist die Teilnahme am Fernunterricht für die Schüler*innen verpflichtend. Falls Schüler*innen wiederholt bzw. über längere Zeit am Fernunterricht unentschuldigt nicht teilnehmen, sollte auf jeden Fall Kontakt mit dem Elternhaus aufgenommen werden, um die Situation abzuklären. Auf jeden Fall sollte die Nicht-Teilnahme im Register vermerkt werden. Die eventuellen Auswirkungen auf die Schlussbewertung können erst am Ende des Schuljahres abgewogen werden. Für die Erfassung der Anwesenheiten und der Absenzen der Schüler*innen imFernunterricht orientiert sich die Schule am schulintern festgelegten Konzept für den Fernunterricht.

Datum: 4.11.2020
[Fernunterricht Oberschule]

Müssen Rückmeldungen an Schüler*innen im Rahmen des Fernunterrichts in Form einer Note erfolgen?

Art. 3, Abs. 2 des Bewertungsbeschlusses (Beschluss der Landesregierung vom 4. Juli 2011, Nr. 1020) legt fest, dass die Bewertung sowohl durch formative als auch durch summative Verfahren erfolgt. Während summative Bewertungen üblicherweise durch eine Ziffernnote ausgedrückt werden, können formative Bewertungen in verschiedenster Form erfolgen, z.B. in Form einer mündlichen/schriftlichen Rückmeldung zum Lernprozess und zum individuellen Lernstand des Schülers/der Schülerin. Derartige formative Bewertungen müssen nicht in eine Note übertragen werden, sind aber entsprechend zu dokumentieren, um sie bei der Zwischen- bzw. Schlussbewertung berücksichtigen zu können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorgehensweise für die Schüler*innen transparent und nachvollziehbar sein muss. (siehe hierzu auch Art. 3, Abs. 2 des Bewertungsbeschlusses: „Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf eine transparente, umgehend erfolgende und klar und deutlich mitgeteilte Bewertung“.)

Datum: 4.11.2020
[Fernunterricht Oberschule]

Muss ich für jeden Schüler/jede Schülerin drei Schularbeiten/schriftliche Tests pro Semester durchführen?

Nein, gemäß Art. 6, Abs. 2 des Bewertungsbeschlusses (Beschluss der Landesregierung vom 4. Juli 2011, Nr. 1020) sind die Lehrpersonen verpflichtet, während eines Bewertungsabschnittes eine angemessene Anzahl von Bewertungen vorzunehmen. Es gibt somit keine Festlegung auf eine bestimmte Mindestanzahl an Bewertungselementen pro Semester, es sei denn, es wurden entsprechende Vereinbarungen auf Schulebene getroffen.

Datum: 4.11.2020
[Fernunterricht Oberschule]

Müssen für jeden Schüler schriftliche und mündliche Bewertungselemente vorliegen?

Gemäß Art. 6, Abs. 1 des Bewertungsbeschlusses (Beschluss der Landesregierung vom 4. Juli 2011,

Nr. 1020) berücksichtigt die Bewertung die verschiedenen Kompetenzbereiche und Fertigkeiten, wie sie von den Rahmenrichtlinien des Landes vorgesehen sind, stützt sich auf schriftliche, grafische, mündliche und/oder praktische Leistungserhebungen und andere geeignete Bewertungselemente und nutzt geeignete Methoden und Instrumente. Es liegt somit im Ermessen der Lehrperson, die geeigneten Methoden und Verfahren für die Bewertung auszuwählen, immer unter Berücksichtigung der auf Schulebene festgelegten allgemeinen bzw. fachspezifischen Bewertungskriterien. Dabei sollten die angestrebten Kompetenzziele im Mittelpunkt stehen.
Datum: 4.11.2020
[Fernunterricht Oberschule]

Wie kann ich sicherstellen, dass bei Bewertungssituationen im Fernunterricht von den Schüler*innen keine unerlaubten Hilfsmittel genutzt werden?

Traditionelle Bewertungsformate wie schriftliche Tests und mündliche Prüfungen sind für die Verwendung im Fernunterricht nur eingeschränkt geeignet, zumal wenn sie sich vorwiegend auf das Abfragen bzw. das Reproduzieren von Lerninhalten beschränken. Besser eigenen sich

Bewertungsformate, welche die zu erwerbenden Kompetenzen stärker in den Blick nehmen, bzw. auf Lernprodukte ausgerichtete Bewertungen (beispielsweise die Bewertung von Referaten, Präsentationen, Videos, schriftlichen Ausarbeitungen etc.).
Datum: 4.11.2020
[Bewertung]
Anerkennung Bildungsguthaben für die Matura: der Verfallstermin 15. Mai ist in der Prüfungsordnung nicht mehr vorgesehen; wie ist die empfohlene Vorgehensweise für die Schule?
Der Begriff »Bildungsguthaben« kommt in den neuen Bestimmungen zur staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule nicht mehr vor. Trotzdem kann der zuständige Klassenrat, bisher als Bildungsguthaben gewertete Nachweise bei der Zuweisung des Schulguthabens weiterhin berücksichtigen. Dabei darf die aufgrund des Notendurchschnittes zur Verfügung stehende Bandbreite der Punkte für das Schulguthaben jedoch keinesfalls überschritten werden. Jede Schule sollte entsprechende Kriterien zur Zuweisung des Schulguthabens im Dreijahresplan des Bildungsangebotes verankern. Es steht der Schule frei, selbst einen Termin für die Abgabe eventueller Bildungsguthaben festzusetzen.
Datum: 6.3.2020
[Bewertung]

Darf die Zeugnisnote des ersten Semesters als Note des zweiten Semesters eingetragen werden?

Nein, die Zeugnisnote des ersten Semesters darf nicht als Note des zweiten Semesters eingetragen werden; vielmehr muss sie bei der Schlussbewertung berücksichtigt werden, wobei deren Gewichtung in den Bewertungskriterien der Schule enthalten sein soll.

Datum: 5.3.2020
[Bewertung]

Dürfen/müssen die Noten des ersten Semesters bei der Schlussbewertung berücksichtigt werden?

Die Note des ersten Semesters muss bei der Schlussbewertung berücksichtigt werden, wobei deren Gewichtung in den Bewertungskriterien der Schule enthalten sein soll. Wurden die Lernrückstände aus dem 1. Semester aufgeholt, ist die negative Bewertung des ersten Semesters nicht mehr zu berücksichtigen.

 

 

Datum: 5.3.2020