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Lärmprobleme?
Was tun, wenn ein Lärmproblem quält?
Anschließend einige Fragen, die uns beschäftigen, wenn wir durch Lärm gestört werden.
Erst einmal im nachbarschaftlichen Miteinander reden. Das bringt oft mehr und führt meist zu einer schnelleren Lösung, als manch einer erwartet. Bitte nicht gleich losdonnern, weder als Betroffener noch als Lärmverursacher.
Für den Fall, dass eine gütliche Einigung durch Gespräche nicht möglich ist, hier einige Hinweise, wo sich der Betroffene Rat holen kann.
Straßenverkehr
Zuständig für Lärm, welcher vom Straßenverkehr verursacht wird, ist der jeweiligen Betreiber der Infrastruktur, die Autobahn bzw. die Autobahngesellschaft für die Brennerautobahn, die Autonome Provinz Bozen für Staats- und Landesstraßen, und die einzelnen Gemeinden für die Gemeindestraßen. Bei Bedarf kann man sich folglich an obgenannte Einrichtungen wenden.
Das Dekret des Präsidenten der Republik 30.03.2004, Nr. 142 setzt die Lärmgrenzwerte bezüglich der Immission fest, das Ministerialdekret 29.11.2000 regelt die Kriterien für die Ausarbeitung der Prioritätenliste der zu sanierenden Zonen, weiters legt es auch die anzuwendenden Maßnahmen und die Umsetzungszeiten fest. Gemäß dem Legislativdekret 19.08.2005, Nr. 194 müssen die Betreiber einen Lärmkataster als Grundlage für zukünftige Aktionspläne ausarbeiten.
Das Amt für Luft und Lärm hat das Lärmkataster der Hauptstraßen in Südtirol mit Hilfe einer Berechnung ausgearbeitet, die Verkehrsaufkommen, Geschwindigkeit und Morphologie mit einbezieht. Im Lärmkataster werden die bei Tag und Nacht vorherrschenden Lärmwerte dargestellt und zwar für all jene Gebäude, die sich in einem Abstand von max. 250 m von der Straßenachse befinden. Der Betroffene kann anhand des Lärmkatasters überprüfen, ob sein Wohnhaus in einer Zone steht, in der die Lärmgrenzwerte überschritten werden bzw. in welcher Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind.
Die Umweltagentur, die Abteilung Tiefbau und die Abteilung Straßendienst haben eine Arbeitsgruppe gegründet, um auf der Grundlage des Lärmkatasters, den Aktionsplan für die Sanierung der ME-BO auszuarbeiten.
Auch die Brenner-Autobahngesellschaft AG hat den Lärmkataster ausgearbeitet und hat allen an die Autobahn angrenzenden Südtiroler Gemeinden den Sanierungsplan vorgestellt.
Eisenbahnverkehr
Auch die Lärmbelastung, die auf den Eisenbahnverkehr zurückzuführen ist, unterliegt dem Anwendungsbereich des Ministerialdekrets 29.11.2000 und des Legislativdekrets 19.08.2005, Nr. 194.
Wer sich vom Eisenbahnlärm belästigt fühlt, kann sich direkt an die RFI (Rete Ferroviaria Italiana) oder an das Amt für Luft und Lärm wenden. Die RFI, verantwortlich für den Eisenbahnverkehr, hat das Lärmkataster für die Bahnlinie Verona-Brenner ausgearbeitet und hat mit der Provinz ein Pilotprojekt für den Bau von Lärmschutzwänden vereinbart.
Baustellenlärm
Das Gesetz legt die Zeiten fest, innerhalb welcher die Bauarbeiten im Freien durchgeführt werden können. Die Gemeinden können in Ausnahmefällen den Baufirmen eine Änderung der vorgesehenen Arbeitszeiten gewähren (Landesgesetz 05.12.2012, Nr. 20).
Wer sich vom Baulärm belästigt fühlt, kann sich an die zuständige Gemeinde wenden und bei Notwendigkeit um eine Kontrolle der Behörde (Polizei, Carabinieri, Feuerwehr) ersuchen.
Betriebe und technische Anlagen
Das Gesetz legt je nach Zweckbestimmung der Zone - Wohnzone oder Produktionszone - und je nach Zeiten - Tag oder Nacht die Lärmgrenzwerte fest (Landesgesetz 05.12.2012, Nr. 20).
Falls die Lärmbelastung von technischen Anlagen und Maschinen (z.B. Absaug- und Klimaanlagen, Förderbänder, Schleif- und Fräsmaschinen usw) verursacht wird, kann sich der Beschwerdeführer an die Gemeinde oder an das Amt für Luft und Lärm wenden, welche die Grenzwertüberschreitung erheben und bei Notwendigkeit Maßnahmen zur Lärmeinschränkung vorschreiben.
Lärm in Gastbetrieben und Diskotheken
Das Landesgesetz 05.12.2012, Nr. 20 regelt die Lärmgrenzwerte von Musikanlagen. Bei Lärmbelästigungen kann der Betroffene sich an die Gemeinde wenden, welche die Genehmigung erlassen hat. Das Amt für Luft und Lärm und die Gemeinde sind die Kontrollorgane.
Veranstaltungen und Konzerte
Bei außerordentlichen Veranstaltungen, welche Musik produzieren und im Innen- oder Außenbereich von öffentlichen Betrieben abgehalten werden, wie z.B. Livekonzerte, Sport- und Kulturveranstaltungen, Wiesenfeste usw. ist eine Genehmigung von Seiten der zuständigen Behörden notwendig. In diesen Fällen sind die Gemeinden oder das Büro der Verwaltungspolizei zuständig.
(Landesgesetz 05.12.2012, Nr. 20).
Haustechnische Anlagen
Mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates 05.12.1997 wird der Lärm, welcher durch Klima- oder Heizanlagen, Aufzügen und anderen Anlagen, die in die Zuständigkeit des Kondominiums fallen, verursacht wird, geregelt. Das Dekret regelt die akustischen Eigenschaften der Lärmquellen im Inneren der Gebäude.
Bei Lärmbelästigungen kann sich der Betroffene an den Verwalter des Kondominiums wenden oder er kann einen im Bereich Akustik befähigten Techniker beauftragen, die Überschreitung der Grenzwerte zu bekunden.
Akustische Eigenschaften von Gebäuden
Das Dekret des Präsidenten des Ministerrates 05.12.1997 regelt die bauakustischen Eigenschaften der Gebäude. Falls diese nicht den festgelegten Bestimmungen entsprechen, kann sich der Betroffene an einem im Bereich Akustik befähigten Techniker wenden, um die Überschreitung der Grenzwerte zu bekunden.
Lärm am Arbeitsplatz
Bei Lärmbelastungen am Arbeitsplatz gelten die Bestimmungen bezüglich der Arbeitssicherheit. Der Bedienstete kann sich an den Verantwortlichen für die Sicherheit des Betriebes oder an das Amt für Sicherheitstechnik wenden.
Nachbarschaftslärm
Für den Fall, dass eine gütliche Einigung durch Gespräche nicht möglich ist, kann sich der Betroffene an den Kondominiumsverwalter oder an die Kontrollorgane (Polizei, Carabinieri) wenden. Die einschlägigen Bestimmungen finden Sie im Zivilgesetzbuch und bei schwerwiegenden Fällen im Strafgesetzbuch.
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