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Seenschutz
Die Notwendigkeit des Seenschutzes wurde in Südtirol relativ früh erkannt, und bereits 1975 wurde das Landesgesetz zum Schutz der stehenden Gewässer erlassen. Dieses Gesetz sieht den Schutz von gefährdeten Seen und, falls notwendig, Sanierungs- und Restaurierungsmaßnahmen vor. Aufgrund dieses Gesetzes ist es unter anderem verboten, Abwässer - auch gereinigte - in Seen einzuleiten, Bauten innerhalb der Schutzzone zu errichten sowie an die Seen angrenzende Feuchtgebiete zu entwässern.
Im Verzeichnis der Seen sind unter geschützt die Seen angeführt, die im Sinne des Landesgesetzes L.P. Nr. 29 vom 11. Juni 1975 unter Schutz gestellt sind.
Die wichtigsten Gesetze zum Schutz der Südtiroler Seen:
- Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 29
Bestimmungen zum Schutze der stehenden Gewässer - Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16
Landschaftsschutz: "Im Sinne dieses Gesetzes stehen unter Landschaftsschutz:die an Seen angrenzenden Flächen in einer Breite von 300 m ab den Seeufern; dies gilt auch für Gebiete, die höher als der See liegen." - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Mai 2001, Nr. 19
Durchführungsverordnung zur Fischerei, Art.14: "Die Unterwasserfischerei sowie auch das Fischen in mit Eis bedeckten Seen, Weihern und Staubecken sind verboten." - Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 35
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung - Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8
Bestimmungen über die Gewässer - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Mai 2001, Nr. 19
Durchführungsverordnung zur Fischerei