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VERGABE VON ARCHITEKTUR- UND INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN - ANWENDUNG DER NATIONALEN BESCHLEUNIGUNGSBESTIMMUNGEN DES GESETZES 120/2020 (Umsetzung mit Änderungen des Gesetzesdekrets 76/2020, des sogenannten „Decreto semplificazioni“).
Nachdem einige Bestimmungen des LG Nr. 3 vom 16. April 2020 (sog. lex covid) für verfassungswidrig erklärt wurden, finden für öffentliche Aufträge im Interessenbereich des Landes, und insbesondere auch für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, die nationalen Vereinfachungs- und Beschleunigungsbestimmungen Anwendung, die zur Bewältigung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Notlage durch das Gesetz Nr. 120/2020 (Umsetzung mit Änderungen des Gesetzesdekrets 76/2020, des sogenannten „Decreto semplificazioni“) erlassen wurden.
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes 120/2020 müssen die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Ingenieur- und Architekturleistungen, einschließlich Planungstätigkeiten, für Beträge unterhalb der europäischen Schwellenwerte wie folgt vorgehen:
a. für Dienstleistungen unter 139.000 €: Direktvergabe, auch ohne Konsultation mehrerer Wirtschaftsteilnehmer.
Es versteht sich, dass die in Artikel 30 des Gesetzesdekrets 50/2016 genannten Grundsätze eingehalten werden müssen und dass Subjekte mit früheren, nachgewiesenen Erfahrungen, die den zu vergebenden Dienstleistungen ähnlich sind, ausgewählt werden müssen, auch unter denjenigen, die in den vom öffentlichen Auftraggeber erstellten Verzeichnissen oder Registern eingetragen sind, in jedem Fall nach dem Rotationsprinzip.
b. für Dienstleistungen mit einem Betrag von mindestens 139.000 € und weniger als 215.000 €: Verhandlungsverfahren nach Konsultation von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, falls vorhanden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf die angelegte Tabelle verwiesen.
SV