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Aktualisierung der Ausschreibungbedingungen nach der Änderung des Artikels 93, Absatz 2 des GvD Nr. 50/2016 durch den Artikel 29 des Gesetzes Nr.79/2022 (Einreichungsmodalitäten der vorläufigen Kaution)
Infolge der Änderung des Artikels 93, Absatz 2 des GvD Nr. 50/2016 durch den Artikel 29 des Gesetzes Nr.79/2022 muss die vorläufige Sicherheit, wenn sie in Form einer Kaution geleistet wird, bei der mit dem Schatzdienst betrauten Einrichtung oder bei zugelassenen Unternehmen als Pfand zugunsten des öffentlichen Auftraggebers hinterlegt werden, und zwar ausschließlich durch Überweisung oder andere vom geltenden Recht vorgesehene elektronische Zahlungsinstrumente und -wege.
SV