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Preiserhöhung auf 30% bis zum 31.12.2022

Wir informieren alle Vergabestellen, dass es ab dem 01.01.2023 nicht mehr möglich sein wird, im Ausschreibungsgesetz die Möglichkeit vorzusehen, den Preisvorschuss von 20% auf 30% zu erhöhen, da die Gültigkeitsdauer der Bestimmung auf den 31.12.2022 festgelegt wurde, wie sie durch Art. 207, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 77 aus dem Jahr 2020, zuletzt geändert durch Art. 3, Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 228 aus dem Jahr 2021, umgewandelt durch Gesetz Nr. 15 aus dem Jahr 2022, eingeführt wurde.

Diesbezüglich sind die entsprechend geänderten Ausschreibungsunterlagen beigefügt, die für die ab dem 01.01.2023 eingeleiteten Verfahren verwendet werden können:

  • Ausschreibungsbedingungen für Dienstleistungen Architektur und Ingenieurwesen über EU-Schwelle
  • Ausschreibungsbedingungen für Dienstleistungen Architektur und Ingenieurwesen unter EU-Schwelle
  • Besondere Vertragsbedingungen für Bau-, Dienst- und Lieferleistungen Teil I und Teil II
  • Ansuchen um Veranlassung einer Ausschreibung von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie von Ingenieur- und Architektenleistungen
  • Auftragsschreiben für Direktvergaben von Arbeiten unter 150.000 Euro
  • Auftragsschreiben für Direktvergaben von Lieferungen und Dienstleistungen unter 150.000 Euro
  • Auftragsschreiben für Direktvergaben von Dienstleistungen Architektur und Ingenieurwesen unter 139.000 Euro
  • Entscheid zur Direktvergabe von Arbeiten unter 150.000 Euro
  • Entscheid zur Direktvergabe von Lieferungen und Dienstleistungen unter 150.000 Euro


Um die Lektüre der oben angeführten Änderungen zu erleichtern, wird - nur zur Ansicht - eine Fassung zur Verfügung gestellt, die die angebrachten Änderungen in gelber Farbe hervorgehoben, enthält.

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