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ÜBERPRÜFUNG DER EINTRAGUNG IN DIE WHITE LIST VON UNTERVERTRAGSPARTNERN, DIE KEINE UNTERAUFTRAGNEHMER SIND

Es wird daran erinnert, dass gemäß Art. 83, Abs. 1, des G.v.D. Nr. 159/2011 "Öffentliche Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen, auch in Form von einheitlichen Vergabestellen, von Staat oder anderen öffentlichen Einrichtungen überwachte Einrichtungen und Gesellschaften sowie Unternehmen, die in irgendeiner Weise vom Staat oder einer anderen öffentlichen Einrichtung kontrolliert werden, sowie Konzessionäre von öffentlichen Bau- oder Dienstleistungen, die antimafia-Dokumentation gemäß Artikel 84 einholen müssen, bevor sie Verträge und Unterverträge im Zusammenhang mit öffentlichen Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen abschließen, genehmigen oder autorisieren oder bevor sie die in Artikel 67 genannten Maßnahmen erlassen oder zulassen."

 

Daher, wenn der Gegenstand des Untervertrags (Unterauftrag oder Untervertag anders als ein Unterauftrag) die Durchführung einer der in Art. 1, Absätze 53 und 54, des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190, genannten Tätigkeiten vorsieht, besteht die Verpflichtung für den Untervertragspartner, die Einzelheiten der Eintragung in die gemäß D.P.M. 18/04/2013 von der zuständigen Präfektur-Regierungsbüro geführte White List mitzuteilen, um die Überprüfung der Eintragung durch die Vergabestelle zu ermöglichen.

SV