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Qualifizierung der Vergabestellen und Konzessionen und Öffentlich-private Partnerschaft (PPP)
Die Anlage II.4 des Gesetzes über die öffentlichen Verträge (GvD Nr. 36/2023) enthält besondere Vorschriften für Konzessionen und Öffentlich-private Partnerschaften beliebiger Höhe. Insbesondere müssen die Vergabestellen für die Zwecke der Vergabe und Ausführung solcher Aufträge mindestens über eine Qualifizierung des Niveaus SF2/L2 verfügen und „sicherstellen, dass mindestens eine Person mit dreijähriger Erfahrung im Management von Wirtschafts- und Finanzplänen und des Risikomanagements beschäftigt ist“ (s. Art. 3, Absatz 5 e Art. 5, Absatz 5). Bei der Beantragung der Qualifizierung ist anzugeben, ob „In der Vergabestelle mindestens eine Person mit dreijähriger Erfahrung im Management von Wirtschafts- und Finanzplänen und im Risikomanagement tätig ist“. Eine Südtiroler Vergabestelle wandte sich an die ANAC, um zu klären, wie das Feld ausgefüllt werden soll. Aus der Rückmeldung der Behörde, Prot. 0082102 vom 28. September 2023, geht Folgendes hervor:
- Das Fehlen dieser Anforderung, bestätigt durch die Antwort „NEIN“ auf die obgenannte Frage, „bewirkt das Verbot von Konzessionen und PPP bis zur Überprüfung der Qualifizierung“, d.h. für 2 Jahre gemäß Art. 11, Absatz 1 der Anlage II.4;
- das Subjekt, die über die Erfahrung verfügt, „kann entweder ein Bediensteter der Vergabestelle oder eine externe Person sein, der ihm für die Dauer der Qualifizierung zur Verfügung steht“ und „die dreijährige Erfahrung muss im Management von Wirtschafts- und Finanzplänen und im Risikomanagement und nicht ausschließlich im Rahmen von Konzessionen oder PPP“;
- die Verfügbarkeit des Subjektes „kann entweder durch die Inanspruchnahme eines externen Beraters, den die VS gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beauftragt, oder durch eine Vereinbarung mit einer qualifizierten Beschaffungsstelle gewährleistet werden, die diese Anforderung zur Verfügung stellt und aus der die Verfügbarkeit für die Dauer der Qualifizierung hervorgeht“.
Die Vergabestellen werden daher davon in Kenntnis gesetzt, dass
- die Verwendung des Feldes „NEIN“ im Zusammenhang mit dem oben genannten Antrag bedeutet, dass die Vergabe von Konzessionen und PPP bis zur Überprüfung der Qualifizierung untersagt ist.
- In Anbetracht des Wortlauts der Erklärung wird davon ausgegangen, dass die Anforderung bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Qualifizierung vorliegen muss.
- Aufgrund der Klarstellung wird davon ausgegangen, dass ein externer Auftrag mindestens bis zum Auslaufen der Qualifizierung gültig sein muss, unabhängig davon, ob eine spezifische Beratung erforderlich ist.
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