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News bezüglich Fristen für die Fertigstellung der PNRR- und ordentlichen Ausschreibungsverfahren ab 1. Juli 2023 und bezüglich Voraussetzungen in Südtirol für die Übergabe im Dringlichkeitsweg bei laufendem Vertrag

Mit dieser Mitteilung möchten wir Informationen zu den Fristen für die Fertigstellung der PNRR- und der ordentlichen Ausschreibungsverfahren ab dem 1. Juli 2023 geben und die Voraussetzungen für die Übergabe im Dringlichkeitsweg, bei laufendem Vertrag, in Südtirol erläutern.
Das Gesetz 41/2023, das den G.D. Nr. 13/2023 (sogenanntes PNRR-3-Dekret) umwandelt, betitelt "Dringende Maßnahmen zur Umsetzung des nationalen Aufbauplans und der nationalen ergänzenden Investitionspläne zum PNRR (PNC), sowie zur Umsetzung der Kohäsions- und gemeinsamen Agrarpolitik", hat in der Tat die Anwendung einiger Bestimmungen der sogenannten Ausnahmedekrete (insbesondere G.D. Nr. 76/2020 und G.D. Nr. 77/2021) über die vorgesehene Gültigkeitsdauer hinaus verlängert.

Was die Vergaben und Verträge im Rahmen der PNRR- und PNC-Projekte betrifft, bestimmt Art. 225 Absatz 8 des neuen Kodex, dass auch nach dem 1. Juli 2023 für die Vergabeverfahren und Verträge - auch in Lose aufgeteilt - die vom PNRR finanziert werden, die Bestimmungen des d.l. 77/2021 (sog. „Semplificazioni Bis“) sowie spezifische gesetzliche Bestimmungen gelten, die darauf abzielen, die Umsetzung der Ziele des PNRR und des PNC zu vereinfachen und zu erleichtern, nämlich das G.D. PNRR 3 Nr. 13/2023, das nun in das Gesetz 41/2023 umgewandelt wurde. Art. 224 Absatz 2 sieht auch vor, dass "ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kodex in Kraft tritt, Änderungen am Gesetzesdekret vom 16. Juli 2020 Nr. 76, das mit Änderungen durch das Gesetz vom 11. September 2020, Nr. 120 umgewandelt wurde, vorgenommen werden: ... c) im Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte: "und bis zum 30. Juni 2023" gestrichen".

Art. 224 Absatz 2 sieht auch vor, dass "ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kodex in Kraft tritt, Änderungen am Gesetzesdekret vom 16. Juli 2020 Nr. 76, das mit Änderungen durch das Gesetz vom 11. September 2020, Nr. 120 umgewandelt wurde, vorgenommen werden: ... c) im Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte: "und bis zum 30. Juni 2023" gestrichen".

Daraus ergibt sich, dass die spezielle Regelung für PNRR- und PNC-finanzierte Vergaben gemäß den genannten Art. 8 Absatz 1 des G.D. 76/2020, das in das Gesetz 120/2020 umgewandelt wurde, weiterhin bis zum 31.12.2023 bestehen bleibt.

Daher bleibt die Anwendung der "Ausnahmeverfahren" für PNRR-Aufträge ab dem 1. Juli 2023 bestätigt. Für andere Verfahren gelten die Bestimmungen des neuen Vergabekodex und des L.G. Nr. 16/2015, wie durch L.G. 11/2023 geändert, mit wesentlichen Unterschieden, von denen die wichtigsten insbesondere die Fristen für die Definition von Ausschreibungsverfahren und die Übergabe im Dringlichkeitsweg, sind. In Bezug auf dieses letzte Institut wird auch auf die Landesregelung gemäß L.G. vom 17. Dezember 2016 Nr. 15 verwiesen, das kürzlich durch Art. 11 Absatz 4 des L.G. Nr. 11/2023 geändert wurde.

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