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Anwendung der verbindlichen Richtlinien Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 gemäß Artikel 40 des L.G. Nr. 16/2015 i.g.F., gültig ab dem 1. Juli 2023
Bitte beachten Sie, dass am 27. Juni 2023 die Landesregierung die verbindlichen Anwendungsrichtlinien Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 gemäß Art. 40 des L.G. Nr. 16/2015 i.g.F. genehmigt hat. Die Annahme neuer Anwendungsrichtlinien wurde, aufgrund der Verabschiedung des neuen Kodex der öffentlichen Vergaben (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 36/2023) und der darauffolgenden Aktualisierung des L.G. Nr. 16/2015 durch L.G. Nr. 11/2023, erforderlich.
Die Anwendungsrichtlinien werden fortlaufend nummeriert, um die Landesvorschriften für das öffentliche Vergaberecht systematischer zu gestalten und die Konsultation für die betroffene Subjekte zu erleichtern.
Bisher hat die Landesregierung folgende Dokumente genehmigt:
- APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 2 (Vorläufige und endgültige Sicherheit);
- APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 3 (Bewertungskommission);
- APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 4 (Direktvergaben);
- APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 5 (Vergabe an Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen und Sozialklauseln);
- APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 6 (Vergaben von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur- und Ingenieurwesen);
- APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 7 (Formeln für die Berechnung der ungewöhnlich niedrigen Angebote sowie des automatischen Ausschlusses);
- APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 10 (Objektive Kriterien zur Feststellung des Vorliegens eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses).
Weitere verbindliche Anwendungsrichtlinien befinden sich derzeit in Bearbeitung und werden so bald wie möglich angenommen.
Um die Anwendungsrichtlinien der Landesregierung eindeutig zu identifizieren, wird empfohlen, sie in Verwaltungsmaßnahmen wie folgt anzugeben: "APB-Anwendungsrichtlinie Nr. X i.g.F.". Zukünftige Änderungen werden nämlich nach den Regeln der Gesetzgebungstechnik durch Änderung des ursprünglichen Textes und Beibehaltung der Nummerierung vorgenommen.
In Bezug auf den Inhalt der Richtlinien wird auf die neue Anwendungsrichtlinie Nr. 10 hingewiesen, die sich mit den objektiven Kriterien zur Feststellung des Vorliegens eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses befasst. Insbesondere schließt Absatz 3 das Vorliegen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses aus, wenn der zu vergebende Vertragswert unter 140.000 Euro für Dienstleistungen und Lieferungen oder unter 1.000.000 Euro für Bauaufträge, liegt. Allerdings sieht Absatz 4 der Anwendungsrichtlinie vor, dass diese Ausnahme nicht für Aufträge gilt, deren Haupterfüllungsort in Gemeinden liegt, die weniger als 20 km von der Grenze zur Republik Österreich entfernt liegen.
Die Anwendungsrichtlinien über den folgenden Link verfügbar sein: Durchführungsbestimmungen der Landesgesetzgebung und zusammenfassende Übersicht der Leitlinien von ANAC | Ausschreibungen | Autonome Provinz Bozen – Südtirol
Gemäß Beschluss der Landesregierung werden die Anwendungsrichtlinien im Amtsblatt der Region veröffentlicht und sind ab dem 1. Juli 2023 wirksam.
SV