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KLARSTELLUNGEN IN BEZUG AUF DIE ANWENDUNGSRICHTLINIE DES RICHTPREISVERZEICHNISSES

Die, mit Beschluss der Landesregierung Nr. 15/2021 genehmigte, Anwendungsrichtlinie zur Verwendung der Richtpreisverzeichnisse sieht folgende Bestimmung vor:

„2.2. Änderung der Positionen Die im Richtpreisverzeichnis enthaltenen Beschreibungen sind das Ergebnis einer Standardisierung und dürfen nicht verändert werden.

Sollten neue oder zusätzliche Beschreibungen (auch bei der Entwicklung neuer Materialien oder neuer Verarbeitungsmethoden) erforderlich sein, ist die Erstellung einer neuen Position, aufgrund präziser Rechtfertigungen gemäß den Vorgaben unter Punkt 2.2.1 und Punkt 3.1 notwendig.“

Falls eine bestimmte Position im Richtpreisverzeichnis, die für die Ausarbeitung eines Projekts notwendig ist, fehlt (zu verstehen als nicht vorhandene Arbeit oder Material, bzw. als vorhandene Arbeit bei der aber ein anderes Material eingesetzt wird), muss eine eigene Preisanalyse gemäß Punkt 3.1. durchgeführt werden.

Die Preisanalyse für die neue Position* ist auf dieselbe Art und Weise durchzuführen, unabhängig davon, ob nur eine Komponente einer bestehenden Position (z.B. das Material einer bestehenden Position im Richtpreisverzeichnis) geändert wird, oder ob eine nicht vorhandenen Position geschaffen wird.

Für eine angemessene und gültige Preisanalyse berücksichtigt der Projektant, mithilfe der von der AOV zur Verfügung gestellten Vorlagen, folgende vom Landesrichtpreisverzeichnis vorgesehenen Elemente: Datum, Kodex, Zeile für Kurztext, Zeile für Langtext, Mengeneinheit, Elemente der Aufgliederung, Stundenlöhne, Materialien (inklusive Verschnitt, Verdichtung, Bruch und Transportspesen), Arbeitsmittel und Anlagen, Menge, Einheitspreis, Betrag, Teilsumme A, Allgemeine Spesen, Teilsumme B, Unternehmergewinn, Rundung, Gesamtsumme und Anteil.

Für das Formblatt der Preisanalyse und den Anleitungen dazu, wird auf folgenden link verwiesen: Formblatt Preisanalyse

Die Anwendungsrichtlinie stellt klar, dass es für die Bestimmung des Preises einer Komponente (z.B. aufgrund der  Notwendigkeit, ein anderes Material als das für die Position im Richtpreisverzeichnis vorgesehene Material zu verwenden) die im Gesamtbetrag der Position enthalten ist oder zur Bestimmung des Gesamtbetrags der kompletten Position (bei komplexen Arbeiten, die in der Preisliste nicht enthalten sind), der Projektant Kostenvoranschläge von in der Provinz Bozen ansässigen Wirtschaftsteilnehmern, falls vorhanden, anfordern kann.

Diese doppelte Preiserfassung, sei es für die einzelne Positionskomponente oder für die gesamte Position, führt somit zu zwei Fällen, die auf jeden Fall den selben Berechnungslogiken entsprechen müssen:

Im ersten Fall wird der Projektant einen Kostenvoranschlag für die Ermittlung des Preises der einzelnen Komponente, z. B. des Materials, anfragen und nachdem er die durchschnittlichen Kosten des Materials ermittelt hat, diese in das Schema der Preisanalyse einfügen, wobei die Kosten für die notwendige Arbeitskraft, die im Richtpreisverzeichnis vorhanden sind, abzüglich allgemeine Spesen und Gewinn zu addieren sind und schließlich die allgemeinen Spesen und der Unternehmergewinn zur Teilsumme hinzuzufügen ist, um den Betrag der Gesamtposition zu erhalten.

In derselben Anwendungsrichtlinie wird nämlich Folgendes klargestellt:
“Im Falle der Erstellung von neuen Positionen und dazugehörigen Preisen laut Punkt 3.1 dürfen die allgemeinen Spesen des Unternehmens und der Unternehmergewinn, in der Höhe wie im Preisverzeichnis festgelegt, nur ein einziges Mal hinzugerechnet werden.“  

Im zweiten Fall, sollte der Projektant Kostenvoranschläge für den Gesamtbetrag der fehlenden Position anfordert und nicht das Analyseblatt mit den Einzelkomponenten verwenden, enthält der Durchschnittsbetrag der Kostenvoranschläge definitionsgemäß bereits die allgemeinen Kosten und den Unternehmergewinn.

Die allgemeinen Kosten und der Unternehmergewinn dürfen daher nicht erneut zu diesem Betrag dazugerechnet werden.

SV