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Ersetzung der APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 10 (Objektive Kriterien zur Feststellung des Vorliegens eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses)

Es wird mitgeteilt, dass mit Beschluss der Landesregierung Nr. 665 vom 08. August 2023 die ABP-Anwendungsrichtlinie Nr. 10 gänzlich ersetzt wurde.

Die neue Anwendungsrichtlinie beschleunigt die Verwaltungsverfahren, indem sie die Überprüfung des grenzüberschreitenden Interesses seitens des EPVs, wie vom Kodex und vom Landesgesetz vorgeschrieben, vereinfacht.

Die Anwendungsrichtlinie wird im Amtsblatt der Region Nr. 34 vom 24. August 2023 – allg. Sektion veröffentlicht und ist am Tage der Genehmigung seitens der Landesregierung in Kraft getreten.

Die geltende Fassung der Anwendungsrichtlinien, die die Landesregierung gemäß LG Nr. 16/2015 genehmigt hat, ist unter folgendem Link abrufbar.

1. Überwindung der mutmaßlichen Indikatoren in Bezug auf die Kilometerentfernungen von der Staatsgrenze und analytische Angabe der Bewertungselemente

Bei der ersten Anwendung der Richtlinie APB Nr. 10 wurde die Notwendigkeit erkannt, die mutmaßlichen Indikatoren in Bezug auf die Kilometerentfernungen von der Staatsgrenze zur Republik Österreich zu überwinden. Daher wird der Verweis auf die Tabelle, die dem Beschluss der Landesregierung vom 2. April 2012, Nr. 522, beigefügt ist, gestrichen. In der neuen Formulierung werden daher die Bewertungselemente angegeben, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen und gemeinsam zu berücksichtigen sind (s. Abs. 3).

2. Festlegung der mutmaßlichen Indikatoren in Bezug auf den Ausschreibungsbetrag, unterhalb deren das Nichtvorliegen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses vermutet wird

Sofern vom EPV nicht anders beurteilt, kann das Nichtvorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses bei Vergaben mit einem geschätzten Wert unter 140.000 Euro für Lieferungen und Dienstleistungen und bis zu 500.000 Euro für Bauarbeiten angenommen werden.

In der neuen Formulierung werden mutmaßliche Indikatoren bereitgestellt, um die nicht Relevanz der Beträge im Rahmen der Beurteilung über das Vorliegen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses festzustellen (siehe Absatz 2, letzter Satz). Der Indikator für Dienstleistungen und Lieferungen beträgt weniger als 140.000 Euro und wird vom Schwellenwert für Direktvergaben abgeleitet (Art. 26, L.G. Nr. 16/2015 i.g.F.). Für den Bereich der Arbeiten wird der Indikator auf 500.000 Euro festgelegt und entspricht damit der Schwelle, innerhalb derer die Vergabestellen Arbeiten ohne Qualifizierung direkt und autonom vergeben können (Art.62, Absatz 1, GvD Nr. 36/2023).

3. Präzisierung der Rolle der Bekanntmachung

In der neuen Formulierung wird klargestellt, dass das Ergebnis der Bekanntmachung, die darauf abzielt, das tatsächliche Interesse von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten zu prüfen, unter Buchstabe e) der Anwendungsrichtlinie fällt, also unter "weitere gegebenenfalls relevante Elemente, die von der Vergabestelle im Zusammenhang mit dem spezifisch zu vergebenden Auftrag, ermittelt werden". Die Veröffentlichung der Bekanntmachung stellt daher lediglich eine Möglichkeit für die Vergabestelle dar, weitere Bewertungselemente zu erlangen. Das Ergebnis der Veröffentlichung ist ein nützliches, wenn auch nicht prioritäres Element für die konkrete Bewertung hinsichtlich der Feststellung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses. Darüber hinaus stellt das Ergebnis ein Element dar, das vom "Vorliegen von Meldungen oder Interessensbekundungen von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union" gemäß Buchstabe d) getrennt ist, welches sich stattdessen auf frühere Meldungen oder Bekundungen im Rahmen der Prüfung des tatsächlichen Interesses von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten bezieht. Auf der Webseite der AOV unter „Vordrucke“ wurde der neue Vordruck der Bekanntmachung veröffentlicht, der zu verwenden ist, falls die EPV zusätzliche Elemente sammeln wollen, um das Vorliegen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses festzustellen.

4. Beziehung zwischen dem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse und 10. Abschnitt – „Soziale und andere besondere Dienstleistungen“ des LG Nr. 16/2015 i.g.F.

Auf Anfrage des Rats der Gemeinden hatte man die Präzisierung eingefügt, dass die Regelung der APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 10 für die Aufträge des 10. Abschnittes nicht angewandt wird. Um eventuelle Auslegungszweifel dieser Bestimmung zu vermeiden, wird in der neuen Fassung klargestellt, dass diese Aufträge von der Anwendung der Anwendungsrichtlinie, und im Allgemeinen von der Anwendung der gesamten Regelung des eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses ausgenommen sind.

SV