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Koordinierung von Art. 52, Abs. 1, Buchst. a), Punkt 1.2 des Gesetzes Nr. 108 vom 29. Juli 2021 mit den Rechtsvorschriften des Landes über die Eignungsregeln der Vergabestellen (Artikel 6/bis des Landesgesetzes Nr. 16 vom 17. Dezember 2015)
In Bezug auf die im Betreff erwähnte news vom 29.12.2021 informieren wir alle Gemeinden, die KEINE Provinzhauptstädte sind, dass wir auf Auslegungshinweise der nationalen Behörden warten, um eine koordinierte Lesung von Art. 52, Abs. 1, Buchst. a), Punkt 1.2 des Gesetzes Nr. 108 vom 29. Juli 2021 mit den Rechtsvorschriften des Landes über die Qualifikation der Vergabestellen (Art. 6/bis des Landesgesetzes Nr. 16 vom 17. Dezember 2015) zu erhalten.
SV