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Die nicht endgültig festgestellten schwerwiegenden Verstöße laut Art. 80, Abs. 4, des GvD Nr. 50/2016, wie abgeändert durch Art. 10, Abs. 1, des G. Nr. 238/2021
Der Art. 10, Abs. 1, des G. Nr. 238/2021, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik Nr. 12 vom 17. Jänner 2022 und in Kraft ab dem 01. Februar 2022, hat die Reichweite des Ausschlussgrundes der nicht endgültig festgestellten schwerwiegenden Verstöße gegen die Pflichten zur Zahlung der Steuern und Gebühren präzisiert. Die nicht endgültig festgestellten schwerwiegenden Verstöße müssen im Verhältnis zum Auftragswert betrachtet werden und dürfen auf jeden Fall nicht weniger als 35.000 Euro betragen, wobei nicht geklärt wurde, ob sich der Betrag von 35.000 Euro auf den einzelnen Verstoß oder auf die Summe der Verstöße bezieht. Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass innerhalb von 60 Tagen ab in Kraft treten des genannten Gesetzes, der Wirtschaftsminister ein Dekret erlassen wird, welches den Anwendungsbereich des vorliegenden Ausschlussgrundes eingrenzen und regeln soll.
SV