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Neue Regelung für die Entrichtung der Stempelsteuer im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss (Artikel 18 Absatz 10 des GvD Nr. 36/2023 und Anhang I.4 des Kodex)

Art. 18, Absatz 10 des Gesetzesdekrets Nr. 36/2023 sieht vor, dass die Stempelsteuer vom Auftragnehmer einmalig bei Vertragsabschluss und im Verhältnis zu dessen Wert gemäß den Regeln und Werten laut Tabelle A des Anhangs I.4 des Kodex zu entrichten ist.

Mit Maßnahme des Direktors der Agentur der Einnahmen Nr. 240013/2023 vom 28. Juni 2023 wurde festgelegt, dass die Zahlungen für die ab dem 1. Juli 2023 veröffentlichten Verfahren telematisch mit dem Zahlungsvordruck F24 ELIDE erfolgen sollen. Diese Maßnahme sieht vor, dass  in diesem Zahlungsvordruck die Steuernummern der Parteien und der CIG-Kodex oder, in Ermangelung, ein anderer eindeutiger Identifizierungskodex des Auftrags angegeben werden.

Weitere operative Hinweise zur Verwendung des Zahlungsvordrucks F24 ELIDE sind im Entscheid der Agentur der Einnahmen Nr. 37/E vom 28. Juni 2023 enthalten.

In der Anlage finden Sie die Maßnahme Prot. Nr. 240013/2023 und den Entscheid Nr. 37/E vom 28. Juni 2023.

SV