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VERLÄNGERUNG DER AUFRECHNUNGSREGELUNG FÜR DEN ANSTIEG DER KOSTEN FÜR BAUMATERIALIEN

Mit Artikel 1, Absatz 348, des Haushaltsgesetzes 2022 (Gesetz Nr. 234 vom 30. Dezember 2021) wurden Änderungen an Artikel 1-septies des Gesetzes 106/2021 vorgenommen.

Im Besonderen:

- erweitert die mittels Dekret des MIMS durchzuführende Erhebung auf außergewöhnliche Preiserhöhungen, die während des gesamten Jahres 2021 (und nicht nur in der ersten Jahreshälfte) auftreten;

- sieht vor, dass die oben genannte Erhebung mit zwei getrennten Ministerialdekreten durchgeführt wird, die bis zum 31.10.2021 bzw. 31.03.2022 unter Bezugnahme auf die prozentualen Veränderungen im ersten bzw. zweiten Halbjahr des Jahres 2021 erlassen werden;

- verlängert die Frist, innerhalb derer die Arbeiten, für die die Entschädigung gilt, durchgeführt und vom Bauleiter abgerechnet sein müssen, bis zum 31.12.2021 (statt bis zum 30.06.2021);

- sieht vor, dass die Frist von 15 Tagen, innerhalb derer der Auftragnehmer den Antrag auf Aufrechnung stellen kann, mit der Veröffentlichung jedes der beiden Ministerialdekreten, mit denen die Änderungen eingeführt wurden, im Amtsblatt beginnt.

Artikel 1, Absatz 399 sieht die Genehmigung von Kosten in Höhe von 100 Millionen Euro für das Jahr 2022 für die Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 398 vor.

SV