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Entrichtung der Stempelsteuer auf dem EMS-Zulassungsantrag – Klärung

Auf vermehrten Anfragen von Wirtschaftsteilnehmern hin teilen wir mit, dass der EMS-Zulassungsantrag der Stempelsteuer im Sinne des Art. 3 des Tarifs – erster Teil zum D.P.R. Nr. 642/1972 unterliegt, da der Antrag auf die Ausstellung einer Verwaltungsmaßnahme zielt. Der EMS-Zulassungsantrag unterliegt pauschal der Fixgebühr von 16,00 Euro.

Zulassungsanträge ohne Stempelsteuer werden dem zuständigen Amt der Agentur der Einnahmen zur Behebung des Steuerverstoßes übermittelt.

Die Befähigung zum EMS ist die gesamte Laufzeit der entsprechenden Bekanntmachung gültig, mit der Verpflichtung alle 12 Monaten ab Zulassung das Bestehen der Voraussetzungen zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dann aber nicht der Stempelsteuer unterworfen, da diese keine neue oder weitere Zulassungsmaßnahme durch AOV erfordert. 

SV