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VERÖFFENTLICHUNG DES MINISTERIALDEKRETS UND DES RUNDSCHREIBENS ÜBER DIE ZUGRIFFSMODALITÄTEN DES FONDS FÜR DIE UNAUFSCHIEBBAREN ARBEITEN GEMÄSS ART. 26, ABS. 7 UND 7-BIS DES GESETZESDEKRETS NR. 50/2022

Es wurden das Ministerialdekret (im GB Nr. 213 vom 12.09.2022) und das Rundschreiben (Nr. 31 vom 21.09.2022) veröffentlicht, welche die Bestimmungen festlegen, nach denen die Vergabestellen den Zugang zum Fond für die unaufschiebbaren Arbeiten gemäß Artikel 26, Absätze 7 und 7bis, des Gesetzesdekrets Nr. 50 vom 17. Mai 2022, umgewandelt mit Abänderungen in das Gesetz Nr. 91 vom 15. Juli 2022, beantragen können, um die Mehrkosten, die sich aus der Aktualisierung der Preislisten ergeben, die in den nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets eingeleiteten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden, anzuerkennen.

SV