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Änderungen der Anwendungsrichtlinie für Direktvergaben von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen und für Ingenieur- und Architekturleistungen und für soziale und andere Dienstleistungen gemäß Abschnitt X des L.G. Nr. 16
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 31 vom 17.01.2023 wurde die neue Anwendungsrichtlinie mit dem Titel " Änderungen der Anwendungsrichtlinie für Direktvergaben von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen und für Ingenieur- und Architekturleistungen und für soziale und andere Dienstleistungen gemäß Abschnitt X des L.G. Nr. 16/2015 i.g.F," genehmigt, die in den nächsten Tagen im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.
Dieses Dokument ändert und ersetzt die derzeit geltende Anwendungsrichtlinie für Direktvergaben, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 132 vom 03.03.2020 verabschiedet wurde.
Ziel dieser Änderung ist, die Anwendbarkeit der oben genannten Rechtsvorschriften bei Direktvergaben von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen mit einem Betrag unter 150.000 Euro zu erläutern und die Beteiligung von Kleinst- und Mittelunternehmen an diesen Ausschreibungsverfahren zu vereinfachen.
Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden:
- In Punkt 4 der Anwendungsrichtlinie wurde neu eingefügt, dass die Vergabestellen bei den strichprobenartigen Überprüfungen der Erklärungen über die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen von Auftragnehmern auch bei Vergabeverfahren unter 20.000,00 Euro, die nicht auf elektronischem Wege gemäß Art. 32 Abs. 2 L.G. Nr. 16/2015 durchgeführt werden, die Vertragsfähigkeit des Auftragnehmers mit den öffentlichen Verwaltungen auch in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten (z.B. Eintragung in die „White List“) überprüfen müssen.
- Es wird der Punkt 5 eingefügt, in dem klargestellt wird, dass die Vergabestellen, unbeschadet der Regeln für die Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen für Offline-Vergaben von weniger als 40.000 Euro gemäß Art. 32 des LG Nr. 16/2015, beachten müssen, dass bei allen Vergabeverfahren unter 150.000 Euro, die mit elektronischen Mitteln durchgeführt werden, die stichprobenartigen Überprüfungen über die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen für die vergebenen Aufträge nicht zu prüfen sind, außer in begründeten Zweifelsfällen.
Der von der Landesregierung genehmigte Text wird angelegt.
Gemäß der Mitteilung des ISOV vom 15.12.2022 wird daran erinnert, dass die Anwendung der FVOE für alle telematischen Verfahren und für alle Verfahren mit einem Betrag unter 40.000 EUR fakultativ ist (Mitteilung des Präsidenten der ANAC vom 16. November 2022 und der News ANAC vom 13. Dezember 2022).
SV