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Gültigkeit der Einheitsbescheinigung über die ordnungsgemäße Beitragslage (DURC) - Vereinfachungen durch das Konjunkturdekret

Die Einheitsbescheinigung über die ordnungsgemäße Beitragslage (DURC) ist im Sinne des Art. 31, Abs. 5 des in Gesetz umgewandelten GD 69/2013 "Konjunkturdekret" 120 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.

Der öffentliche Auftraggeber und alle weiteren im Art. 3, Abs. 1, Buchs. b) der mit DPR 207/2010 genehmigten Durchführungsverordnung zum Gesetzbuch De Lise angeführten Subjekte verwenden die gültige Einheitsbescheinigung zur Beitragslage (DURC), die für die Überprüfung der allgemeinen Anforderungen für die Teilnahme am Verfahren  laut Art. 38, Abs. 1, Buchst. i) GvD 163/2006 eingeholte Einheitsbescheinigung auch für die Zuschlagserteilung und den Vertragsabschluss. Außerdem während ihrer Gültigkeit auch für andere öffentliche Bau- Dienstleistungs- und Lieferaufträge, für die keine eigene Bescheinigung ausdrücklich angefordert wurde.

Nach Vertragsabschluss fordern obgenannte Subjekte alle 120 Tage ein DURC an zwecks Zahlung der Baufortschritte bzw. der jeweiligen Leistung laut Dienstleistungs- oder Lieferauftrag, Bescheinigung der Abnahme, der ordnungsgemäßen Ausführung oder Konformitätserklärung. Eine einzige Ausnahme besteht für die Zahlung des Endsaldos, wofür eine eigene neue DURC Bescheinigung spezifisch anzufordern ist.

MM